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Werkvertrag vs. Dienstvertrag: Was ist der Unterschied?

Bei verschiedenen Projekten steht der Besteller vor der Wahl: Soll hier ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag eingesetzt werden? Für den Laien ist der Unterschied zwischen beiden nur schwer festzustellen – rechtlich sind sie jedoch komplett verschieden geregelt.

Der Werkvertrag findet seine Vorschriften in den §§ 631 ff. BGB. Der Dienstvertrag dagegen ist in den §§ 611 ff. BGB geregelt. Wichtig ist zu verstehen, dass sich beide in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundlegend unterscheiden. Hier sind die Unterschiede zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag im Detail.

Was ist der Vertragsgegenstand?

Beim Dienstvertrag ist die Dienstleistung selbst der Vertragsgegenstand. Beim BGB-Werkvertrag muss dagegen der Erfolg der Dienstleistung erbracht werden. So kann in einem Dienstvertrag ein Freelancer an der Erstellung einer Webseite arbeiten und wird dafür entlohnt. Im Werkvertrag muss der gleiche Freelancer eine fertige Webseite dem Auftraggeber übergeben, bevor er entlohnt wird.

Im Dienstvertrag wird für die Leistungserbringung entlohnt. Je länger der Freelancer an der Erstellung der Webseite arbeitet, desto mehr verdient er. Im Werkvertrag wird nur der Erfolg belohnt. Es ist unerheblich, wie lange der Freelancer an der Webseite arbeitet – es wird nur für die Webseite selbst mit ihrer Funktionalität gezahlt.

Ob es nun auf die Dienstleistung oder den Erfolg ankommt, ergibt sich aus dem Willen der beiden Vertragsparteien. Dieser lässt sich in der Formulierung des Vertrages und der Umsetzung in der Praxis ablesen.

Praxisbeispiel: Werbeanzeige – Werkvertrag oder Dienstvertrag?

Daraus können sich schnell Schwierigkeiten ergeben. Nehmen wir das Beispiel einer Werbeanzeige. Diese wird für eine bestimmte Dauer auf einer Webseite gezeigt. Hier ist also festgelegt, dass eine bestimmte Werbeanzeige auf einer bestimmten Webseite für eine bestimmte Dauer gezeigt wird. Das lässt sofort vermuten, dass hier ein Dienstleistungsvertrag vorliegt. In Wahrheit handelt es sich um einen Werkvertrag.

Der Werkvertrag ergibt sich in diesem Beispiel daraus, dass das erfolgreiche Werk darin besteht, einen bestimmten Spot auf einer bestimmten Webseite für eine bestimmte Dauer zu zeigen. Nur wenn dies geschehen ist, wird für die gesamte vorher bestimmte Dauer ein festgelegter Werklohn entrichtet.

Bei einem Dienstvertrag dagegen wird eine bestimmte Werbeanzeige auf einer bestimmten Webseite für eine unbestimmte Dauer gezeigt und nach Dauer des Zeigens gezahlt. Es kommt auf keinen Gesamterfolg an, sondern darauf, dass eine Dienstleistung über eine bestimmte Zeit erbracht wurde. Der Werkvertrag hingegen zielt auf einen Erfolg ab – und für diesen Erfolg wurde eine bestimmte Dauer für das Zeigen der Anzeige definiert.

Merkmal Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB)
Vertragsgegenstand Erfolg einer Leistung (das fertige Werk) Erbringung einer Tätigkeit (die Leistung selbst)
Gewährleistung Gesetzliche Gewährleistung; Haftung für Mängel Keine Gewährleistung; ggf. Schadensersatz bei Schlechtleistung
Vergütungsanspruch Nach erfolgreicher Abnahme des Werkes Mit Erbringung der Leistung (ohne abgrenzbares Werk)
Kündigungsrecht Jederzeit durch Auftraggeber möglich (mit Vergütungspflicht) Eingeschränkt; bei fester Dauer und festen Bezügen begrenzt
Risiko Auftragnehmer trägt das Erfolgsrisiko Auftraggeber trägt das Ergebnisrisiko

Wie ist die Gewährleistung?

Im Werkvertrag gibt es eine gesetzliche Gewährleistung. Das heißt, der Auftragnehmer haftet für Mängel und muss diese entsprechend beseitigen oder eine Minderung akzeptieren. Auch is er unter bestimmten Voraussetzungen zu Schadensersatz verpflichtet.

Im Dienstvertrag gibt es dagegen keine Gewährleistung. Bestenfalls kann hier ein Schadensersatz wegen einer Schlechtleistung in Betracht kommen. Die Ansprüche auf Schadensersatz können dann als Gegenanspruch gegenüber dem Anspruch auf die Entlohnung geltend gemacht werden.

Dieser Unterschied ist in der Praxis bedeutsam: Wer eine fehlerfreie Lieferung sicherstellen möchte, ist mit einem Werkvertrag besser beraten. Wer dagegen laufende Tätigkeiten ohne konkret messbares Ergebnis beauftragen möchte, wählt den Dienstvertrag.

Wie erfolgt der Anspruch auf Vergütung?

Für den Werkvertrag gibt es einen Anspruch auf Vergütung erst dann, wenn das bestellte Werk erfolgreich erstellt und abgenommen wurde. Dagegen entsteht der Anspruch auf Vergütung im Dienstvertrag bereits mit der Erbringung der Leistung – dafür wird kein greifbares Werk in irgendeiner Form gebraucht.

Im Dienstvertrag entfällt ein Vergütungsanspruch nur dann, wenn der Dienstleister entweder keine Leistung erbringt oder diese absolut unbrauchbar ist. Das schützt den Auftragnehmer bei schlechten Ergebnissen nur bedingt – während der Werkvertrag hier eine klare Abhängigkeit zwischen Abnahme und Zahlung schafft.

Wie sieht das Recht auf Kündigung von Werkverträgen und Dienstverträgen aus?

Der Werkvertrag kann zu jeder Zeit durch den Auftraggeber gekündigt werden. In einem solchen Fall muss er die vereinbarte Vergütung zahlen. Der Auftragnehmer muss sich jedoch die Aufwendungen anrechnen lassen, die er sich wegen der Kündigung des Werkvertrages erspart hat.

Beim Dienstleistungsvertrag ist das Kündigungsrecht dagegen eingeschränkt. Wird eine feste Dauer mit festen Bezügen vereinbart, muss auch im Hinblick auf das Vertrauen in den Vertrag das Kündigungsrecht begrenzt werden. Erfolgt dennoch eine Kündigung, müssen alle Leistungen, die erbracht wurden, bezahlt werden.

Weiterführende Informationen: Werkvertrag kündigen >>>

Fazit – Ist ein Werkvertrag ein Dienstleistungsvertrag?

Werkvertrag vs. Dienstvertrag: Was ist der Unterschied?

Ein Dienstvertrag und ein Werkvertrag sind einander nicht gleich. Im Dienstvertrag wird das Erbringen einer Leistung und im Werkvertrag der Erfolg einer Leistung geschuldet. Dafür gibt es im Dienstvertrag keine Gewährleistung, während im Werkvertrag eine Haftung für Mängel besteht.

Im Dienstvertrag entsteht der Anspruch auf Vergütung mit der Erbringung der Leistung. Im Werkvertrag ist dieser erst mit der erfolgreichen Abnahme des Werkes fällig. Darüber hinaus kann ein Auftraggeber im Werkvertrag den Vertrag jederzeit kündigen, während im Dienstvertrag das Kündigungsrecht eingeschränkt ist.

Dienstvertrag oder Werkvertrag? Am Ende ist es eine Entscheidung des Hauptunternehmens, auf welche Vorteile es ankommt und welche der beiden Vertragsarten diese Vorteile am besten liefert. Wer eine klare Ergebnishaftung und Abnahmepflicht will, wählt den Werkvertrag. Wer laufende Tätigkeiten flexibel beauftragen möchte, ist mit dem Dienstvertrag besser bedient.

Häufige Fragen zu Werkvertrag vs. Dienstvertrag

Im Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer einen konkreten Erfolg – das fertige Werk. Im Dienstvertrag schuldet er nur das Tätigwerden selbst, nicht ein bestimmtes Ergebnis. Der Werkvertrag ist in §§ 631 ff. BGB, der Dienstvertrag in §§ 611 ff. BGB geregelt. Diese unterschiedliche Regelung hat erhebliche Konsequenzen für Vergütung, Gewährleistung und Kündigung.

Im Werkvertrag entsteht der Vergütungsanspruch erst mit der erfolgreichen Abnahme des Werkes. Wird das Werk nicht abgenommen, besteht kein oder nur ein eingeschränkter Anspruch. Im Dienstvertrag entsteht der Vergütungsanspruch bereits mit der Erbringung der Leistung – unabhängig vom Ergebnis, sofern die Leistung nicht absolut unbrauchbar ist.

Nein. Im Dienstvertrag gibt es keine gesetzliche Gewährleistung. Bei Schlechtleistung kommt allenfalls ein Schadensersatzanspruch in Betracht, der als Gegenanspruch zur Vergütungsforderung geltend gemacht werden kann. Im Werkvertrag dagegen haftet der Auftragnehmer gesetzlich für Mängel und muss diese beseitigen oder eine Minderung akzeptieren.

Ja. Der Auftraggeber kann einen Werkvertrag jederzeit kündigen. Er muss jedoch die vereinbarte Vergütung zahlen, abzüglich der Aufwendungen, die der Auftragnehmer durch die Kündigung erspart hat. Im Dienstvertrag ist das Kündigungsrecht bei fester Laufzeit und festen Bezügen eingeschränkt – es gilt das Vertrauensprinzip.

Im Werkvertrag trägt der Auftragnehmer das Erfolgsrisiko. Er wird nur bei erfolgreicher Abnahme des Werkes vergütet und haftet für Mängel. Im Dienstvertrag trägt der Auftraggeber das Ergebnisrisiko: Er zahlt für die erbrachte Tätigkeit, auch wenn das erhoffte Ergebnis ausbleibt – solange die Leistung nicht völlig unbrauchbar ist.

Entscheidend sind die Formulierung des Vertrages und die tatsächliche Praxis. Wird ein konkretes, abgrenzbares Ergebnis (z. B. eine fertige Webseite, ein Bericht) geschuldet → Werkvertrag. Wird laufende Tätigkeit (z. B. Beratung nach Stunden, Support) erbracht → Dienstvertrag. Im Zweifel entscheiden die Gerichte nach dem objektiven Parteiwillen, wie er sich aus dem Vertragstext und dem tatsächlichen Vollzug ergibt.

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