Die Kündigung des Werkvertrages ist rechtlich sowohl für den Auftragnehmer als auch für den Auftraggeber möglich. Dabei sieht das Gesetz verschiedene Voraussetzungen für beide Parteien vor sowie entsprechende Rechtsfolgen für eine wirksame Kündigung. Diese sollten im Rahmen des Werkvertrages genauer auf den jeweiligen Vertragsgegenstand hin ausformuliert werden – je präziser die vertragliche Regelung, desto geringer das Risiko einer teuren Auseinandersetzung.
Wie erfolgt die Kündigung durch den Auftraggeber?
Der Auftraggeber hat zwei grundlegende Kündigungsrechte: ein freies Kündigungsrecht und ein Kündigungsrecht aufgrund der Nichterfüllung des Vertrages oder einer schlechten Leistung.
Das freie Kündigungsrecht (§ 649 BGB)
Das freie Kündigungsrecht des Auftraggebers ergibt sich aus § 649 des BGB. Danach ist es dem Besteller jederzeit möglich, den Werkvertrag bis zur erfolgreichen Fertigstellung des Werkes zu kündigen. Mit der Kündigung erlischt der Anspruch des Auftraggebers auf die Fertigstellung des Werkes. Umgekehrt bleibt der Anspruch auf Vergütung für den Auftragnehmer bestehen.
Aufgrund der Kündigung ist der Auftragnehmer nicht mehr zur Werkserstellung verpflichtet. Damit kann er sich weitere Aufwendungen für die Materialien und die Arbeitszeit sparen. Diese ersparten Aufwendungen müssen von dem vereinbarten Werklohn abgezogen werden. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer es böswillig unterlässt, für seine nun ihm zur Verfügung stehende Zeit einen neuen Auftraggeber zu finden.
Empfehlung zur Vertragsgestaltung
Es empfiehlt sich, im Vorhinein festzulegen, wie die Vergütung für bereits aufgewendete Arbeitszeit angerechnet wird. Auch sollte die Vergütung für aufgewendete Materialien im Werkvertrag geregelt werden, damit diese im Falle einer Kündigung korrekt angerechnet werden kann.
Die Kündigung aufgrund von Nichterfüllung oder schlechter Leistung (§§ 634 Nr. 3, 636 BGB)
Ist das Werk bei seiner Abnahme mit erheblichen Mängeln behaftet, kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen und eine Frist für die Beseitigung der Mängel setzen. Ist die Frist erfolglos abgelaufen, kann er vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Dies ergibt sich aus den §§ 634 Nr. 3 und 636 des BGB.
Wichtig ist dabei:
- Eine angemessene Frist für die Mängelbeseitigung muss gesetzt werden.
- Es muss definiert sein, ab wann ein Mangel als erheblich einzustufen ist – idealerweise bereits im Werkvertrag.
- Es empfiehlt sich, mögliche typische Mängel für das konkrete Werk im Vorhinein zu definieren, um Streit über den Schweregrad zu vermeiden.
Wie erfolgt die Kündigung durch den Auftragnehmer?
Auch der Auftragnehmer kann einen Werkvertrag kündigen. Dafür steht ihm der Weg über die „Kündigung aus wichtigem Grund" offen. Darüber hinaus kann auch eine Teilkündigung bewirkt werden.
Die Kündigung aus einem wichtigen Grund
Der Auftragnehmer hat das Recht, das Vertragsverhältnis zu beenden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser besteht darin, dass ihm nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis bis zu der zuvor vereinbarten Beendigung fortzusetzen. Es gibt zwei typische Standardfälle:
Fall 1: Ausbleibende Vergütung. Dem Auftragnehmer ist es nicht zuzumuten, am Werkvertrag festzuhalten, wenn die vereinbarte Vergütung nicht gezahlt wird. Das ergibt sich regelmäßig erst mit Abnahme des Werkes, da erst dann die Vergütung fällig wird. Es kann sich aber auch aus einer eindeutigen und unmissverständlichen Erklärung des Auftraggebers ergeben, wenn dieser seinen endgültigen Willen erklärt hat, den Werklohn nicht zu leisten.
Alternativ liegt dieser Fall auch bei vereinbarten Teilleistungen vor: Wurde die Teilleistung mit Meilensteinen und Abschlagszahlungen verbunden und werden die Abschlagszahlungen nicht geleistet, ist es dem Auftragnehmer nicht zuzumuten, seine Arbeit fortzusetzen. Er kann sich über die Kündigung aus wichtigem Grund aus dem Vertragsverhältnis lösen.
Fall 2: Fehlende Mitwirkung des Auftraggebers. Der zweite typische Fall liegt vor, wenn der Auftraggeber eine vertraglich geschuldete Mitwirkung erbringen muss – zum Beispiel die Bereitstellung von Informationen, die für das Werk und seine endgültige Form gebraucht werden. Erfolgt diese Mitwirkung nicht, kann der Auftragnehmer eine entsprechende Frist setzen. Läuft die Frist erfolglos ab, ist ihm eine weitere Arbeit an dem Projekt nicht mehr zuzumuten und er kann den Werkvertrag kündigen.
Die Teilkündigung des Werkvertrages
Besteht ein Werk aus mehreren klar abgrenzbaren Teilen, kann es in diesen Teilen gekündigt werden. Dabei ist als Voraussetzung notwendig, dass die Ausführung dieses Teils des Werkes unmöglich geworden ist. Der Auftragnehmer behält noch immer einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung hinsichtlich der anderen, nicht betroffenen Teile des Werkes.
Übersicht der Kündigungsrechte
| Kündigungsart | Wer kann kündigen? | Voraussetzung | Rechtsfolge |
|---|---|---|---|
| Freies Kündigungsrecht | Auftraggeber | Jederzeit vor Fertigstellung, keine Angabe von Gründen | Anspruch auf Werklohn abzgl. ersparter Aufwendungen |
| Kündigung wegen Mängel | Auftraggeber | Erhebliche Mängel, erfolgloser Ablauf der Nacherfüllungsfrist | Kein Werklohn; ggf. Schadensersatz gegen Auftragnehmer |
| Kündigung aus wichtigem Grund | Auftragnehmer | Ausbleibende Vergütung oder fehlende Mitwirkung des Auftraggebers | Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistung |
| Teilkündigung | Auftragnehmer | Klar abgrenzbares Teilwerk; dessen Ausführung ist unmöglich geworden | Anspruch auf Vergütung für die übrigen Teile bleibt bestehen |
Wie läuft die Kündigung ab?
Für die Kündigung empfiehlt es sich unbedingt, diese schriftlich abzuwickeln. Damit besteht später Sicherheit, wenn es um die Beweislage geht. Auch sollten für die Kündigung klare Bedingungen schon im Vertrag festgelegt werden, und diese Gründe sind dann auch im Falle der Kündigung so genau wie möglich anzugeben.
Die Kündigung sollte auch unbedingt mit einer Frist verbunden sein. Zum Beispiel wird eine Frist für die Beseitigung der Mängel gesetzt und das erfolglose Verstreichen der Frist mit der Kündigung verbunden.
Checkliste: Werkvertrag wirksam kündigen
- Kündigungsgrund prüfen: Liegt ein freies Kündigungsrecht, ein Mangelgrund oder ein wichtiger Grund vor?
- Frist setzen (wenn erforderlich): Bei Mängeln oder ausbleibender Mitwirkung muss vor der Kündigung eine angemessene Frist gesetzt werden. Diese schriftlich dokumentieren.
- Schriftform einhalten: Die Kündigung stets schriftlich erklären (E-Mail reicht in vielen Fällen, bei Bauverträgen ist Schriftform gesetzlich vorgeschrieben).
- Kündigungsgrund klar benennen: Den Grund der Kündigung so präzise wie möglich angeben – vage Formulierungen führen zu Interpretationsstreitigkeiten.
- Leistungsstand dokumentieren: Den Zustand des Werkes zum Zeitpunkt der Kündigung festhalten (Fotos, Zustandsberichte, Protokolle).
- Aufwendungen abrechnen: Ersparte Aufwendungen (Material, Arbeitszeit) gegenüber dem Werklohn berechnen und gegenüber der anderen Partei belegen.
- Rechtliche Beratung in Anspruch nehmen: Gerade bei höherwertigen Projekten empfiehlt sich die Einschaltung eines Fachanwalts für Werkvertragsrecht.
Darüber hinaus ist es wichtig zu verstehen, dass jede Kündigung eines Werkvertrages ein erheblicher Schritt ist. Damit ist fast immer ein Konflikt über die finanziellen und rechtlichen Folgen verbunden, so dass es regelmäßig zu einem Gerichtsprozess und den damit verbundenen Risiken und Aufwendungen kommt. Daher ist es wichtig, hier sehr genau vorzugehen und bei Bedarf auf eine rechtliche Beratung zurückzugreifen.
Welche Rechtsfolgen hat die Kündigung eines Werkvertrages?
Die Kündigung eines Werkvertrages löst je nach Kündigungsart unterschiedliche Rechtsfolgen aus. Grundsätzlich gilt:
Bei freier Kündigung durch den Auftraggeber
- Der Auftragnehmer hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.
- Davon abzuziehen sind ersparte Aufwendungen (nicht mehr benötigte Materialien, eingesparte Arbeitszeit).
- Gesetzlich wird vermutet, dass dem Auftragnehmer 5 % der auf den nicht ausgeführten Teil entfallenden Vergütung zustehen (§ 648 S. 3 BGB). Der Auftragnehmer kann jedoch eine höhere Forderung nachweisen; der Auftraggeber kann einen geringeren Betrag darlegen.
Bei Kündigung wegen Mängeln
- Der Auftraggeber ist nicht zur Zahlung des Werklohns verpflichtet.
- Dem Auftraggeber kann ein Schadensersatzanspruch entstehen, wenn der Auftragnehmer die Mängel verschuldet hat.
- Der Auftragnehmer hat das Recht, Material zurückzufordern – ist dies nicht möglich, kann er Wertersatz verlangen.
Bei Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer
- Der Auftragnehmer kann die erbrachten Leistungen abrechnen und Vergütung für den fertiggestellten Teil verlangen.
- Bei schuldhaftem Verhalten des Auftraggebers kann der Auftragnehmer außerdem Schadensersatz fordern.
- Nicht erbrachte Leistungen werden nicht vergütet – der Auftragnehmer kann aber auf Aufwendungsersatz klagen, wenn er Vorleistungen erbracht hat.
Weiterführende Informationen: Werkvertrag – rechtliche Aspekte
FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Kündigung des Werkvertrages
Ja. Nach § 649 BGB (jetzt § 648 BGB n.F.) hat der Auftraggeber ein freies Kündigungsrecht bis zur Fertigstellung des Werkes – ohne Angabe von Gründen. Die Kündigung bewirkt jedoch keinen Anspruchsverlust des Auftragnehmers auf Vergütung: Der vereinbarte Werklohn bleibt geschuldet, abzüglich der ersparten Aufwendungen (nicht mehr benötigte Materialien, eingesparte Arbeitszeit). Gesetzlich werden 5 % der noch ausstehenden Vergütung als Mindestzahlung vermutet.
Der Auftragnehmer kann nur aus wichtigem Grund kündigen. Die zwei typischen Fälle: (1) Der Auftraggeber zahlt die vereinbarte Vergütung oder vereinbarte Abschlagszahlungen nicht. (2) Der Auftraggeber erfüllt seine Mitwirkungspflicht nicht (z. B. keine Bereitstellung notwendiger Informationen). In beiden Fällen muss zunächst eine Frist gesetzt werden, bevor die Kündigung ausgesprochen werden kann.
Für normale Werkverträge schreibt das Gesetz keine bestimmte Form vor – aus Beweisgründen ist die Schriftform jedoch dringend empfohlen. Für Bauverträge hingegen ist die Schriftform nach § 650h BGB gesetzlich vorgeschrieben: Eine mündlich erklärte Kündigung ist unwirksam. In jedem Fall sollte der Kündigungsgrund klar benannt und der Zustand des Werkes zum Kündigungszeitpunkt dokumentiert werden.
Ersparte Aufwendungen sind alle Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vorzeitige Kündigung nicht mehr entstehen: nicht mehr zu kaufende Materialien, nicht mehr aufzuwendende Arbeitszeit sowie Gemeinkosten für nicht mehr durchzuführende Arbeiten. Diese Beträge werden vom vereinbarten Werklohn abgezogen. Streitig ist oft die genaue Höhe – daher empfiehlt sich eine präzise Aufschlüsselung im Werkvertrag.
Eine Teilkündigung ist möglich, wenn das Werk aus mehreren klar abgrenzbaren Teilen besteht und die Ausführung eines bestimmten Teils unmöglich geworden ist. Der Auftragnehmer kündigt in diesem Fall nur den betroffenen Teil – der Anspruch auf Vergütung der übrigen, noch ausführbaren Teile des Werkes bleibt bestehen. Voraussetzung ist, dass die Teile objektiv abgrenzbar sind und nicht untrennbar miteinander verbunden sind.
Vor der Kündigung sollte: der Kündigungsgrund sorgfältig geprüft und dokumentiert werden; bei Mängeln oder fehlender Mitwirkung eine schriftliche Frist gesetzt werden; der Zustand des Werkes zum Zeitpunkt der Kündigung festgehalten werden (Fotos, Protokoll); die ersparten Aufwendungen berechnet werden; und – bei größeren Projekten – ein Fachanwalt für Werkvertragsrecht oder Baurecht hinzugezogen werden. Kündigung ohne Vorbereitung führt häufig zu unnötigem Rechtsstreit.
