Die rechtlichen Aspekte des Werkvertrags sind in den §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Bei Outsourcing, im Personalwesen und vor allem in der Baubranche spielt der Werkvertrag eine wichtige Rolle. Dabei weist er ganz eigene Besonderheiten auf, die hier genauer betrachtet werden.
Werkverträge für Unternehmen
Der Werkvertrag entstammt dem Privatrecht. Darin vereinbaren zwei Parteien im Zuge der Vertragsfreiheit das Erbringen einer gegenseitigen Leistung. Beide Parteien sichern sich gegenseitig mit Ansprüchen auf die Leistung, das Entgelt, die Gewährleistung und mehr ab.
Für Unternehmen bieten Werkverträge die Möglichkeit, einzelne Aufgaben oder sogar ganze Aufgabenbereiche aus dem eigenen Betrieb an ein anderes Unternehmen oder auf eine Einzelperson in selbstständiger Tätigkeit zu übertragen. Dies ermöglicht dem Auftraggeber, Kosten zu sparen, Personal flexibler einzusetzen und dementsprechend einfacher auf das Geschehen am Markt zu reagieren. Gerade im Hinblick auf freie Mitarbeiter – sprich die Beauftragung von Freelancern – hat der Werkvertrag stark an Bedeutung gewonnen.
Werkverträge bieten Unternehmen vielfältige, wirtschaftliche Anwendungsbereiche. Diese umfassen das Handwerk ebenso wie die Bereiche Immobilien, Marketing, Software und mehr. So werden Werkverträge häufig genutzt, um Gebäude zu renovieren. Auch werden Werkverträge im Rahmen der Entwicklung neuer Softwarelösungen durch beauftragte IT-Unternehmen eingesetzt.
Eine der Besonderheiten der Werkverträge in diesem Bereich ist die Flexibilität ihres Umfanges. Für eine Softwarelösung kann zum Beispiel ein großes Unternehmen oder ein einzelner Freelancer beauftragt werden. Je nach angestrebtem Ergebnis ergeben sich so Vorteile, die von höherer Arbeitsqualität und Kompetenz bis hin zu deutlichen Kostenersparnissen reichen.
Das Werk im Werkvertrag
Ein Werkvertrag zielt darauf ab, dass ein Auftragnehmer ein Werk für einen Auftraggeber erstellt. Der Auftraggeber legt fest, wie das Werk im Detail aussehen soll und wann es in welcher Form zur Abnahme bereitstehen soll. Im zweiten Schritt führt der Auftragnehmer den Auftrag aus und erhält bei Erfolg den geschuldeten Werklohn.
Was ist das Werk eigentlich? Nach § 631 Abs. 2 BGB ist das Werk per Definition die Herstellung einer Sache – es kann aber auch in der Veränderung einer Sache bestehen. Wird eine Webseite erstellt, handelt es sich um die Herstellung einer Sache. Wird dagegen ein Haus renoviert, ist dies die Veränderung einer Sache.
Darüber hinaus definiert § 631 Abs. 2 BGB auch einen Erfolg, der durch eine Arbeit oder eine Dienstleistung herbeigeführt wird, als ein Werk. Wird zum Beispiel ein Gutachten erstellt, wurde der Erfolg durch eine Arbeit herbeigeführt.
In jedem dieser Fälle ist das Werk erfolgsbezogen. Es reicht nicht, wenn ein Auftragnehmer zwar mit der Auftragsausführung beginnt, diese jedoch nicht zu Ende führt. Handelt es sich beim zu erstellenden Werk lediglich um das Erbringen einer Arbeitsleistung, kommt nicht der Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag zum Einsatz. Dieser ist nicht erfolgsbezogen.
Mängel und der Rücktritt vom Werkvertrag
Erstellt der Auftragnehmer das Werk innerhalb der vertraglich festgelegten Frist, schuldet ihm der Auftraggeber die Werkabnahme. Dies ergibt sich aus § 640 BGB. Die Abnahme ist jedoch ausgeschlossen, wenn dies die Beschaffenheit des Werkes verhindert.
Wann ist die Abnahme eines Werkes verhindert?
- Eine Abnahme des Werkes ist immer dann verhindert oder darf abgelehnt werden, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt.
- Das Rücktrittsrecht folgt den gesetzlichen Gewährleistungsrechten.
- Wenn der vorliegende Mangel den Wert des Werkes erheblich mindert oder die Tauglichkeit des Werkes für dessen vorgesehene Verwendung erheblich beeinträchtigt.
- § 323 BGB schließt einen Rücktritt ausdrücklich aus, wenn der Mangel nicht wesentlich ist – also wenn die Pflichtverletzung nur unerheblicher Natur ist.
Wann ist ein Mangel wesentlich bzw. erheblich?
Gerade bei der Erstellung größerer Werke kommen oftmals Sachmängel zustande, die für sich betrachtet nicht erheblich sind. Wenn zum Beispiel der Putz an einem Haus nicht an jeder Stelle vollständig ist, ist das noch kein erheblicher Mangel. Wenn sich jedoch unerhebliche Mängel häufen, kann in der Gesamtbetrachtung ein erheblicher Mangel zustande kommen.
Nach Fertigstellung eines Werkes muss sich dieses grundsätzlich für eine typische Verwendung eignen und der vertraglich festgehaltenen Beschreibung entsprechen. Bei einem Haus ergibt sich aus seiner Natur, dass es bewohnbar sein muss. Ist das Dach undicht, liegt ein klarer Mangel vor – je nach Undichtigkeit erheblich oder unerheblich.
Beispiel Software: Wurde definiert, dass Suchanfragen innerhalb von 5 Sekunden ein Ergebnis erbringen müssen, aber es dauert 8 Sekunden, ist der Mangel nicht erheblich. Liefern die Suchanfragen überhaupt keine Ergebnisse, liegt ein erheblicher Mangel vor.
Als Faustregeln: Übersteigen die Kosten für die Beseitigung der Mängel 10 % des Werklohns, sind sie erheblich. Ist der technische oder zeitliche Aufwand zu groß oder die Ästhetik zu stark beeinträchtigt, liegt ebenfalls ein erheblicher Mangel vor.
Die Folgen des Rücktritts und das Recht auf Minderung
Der Rücktritt muss gegenüber der anderen Vertragspartei ausdrücklich erklärt werden. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Rückgabe des Materials zu verlangen. Ist dies nicht möglich, kann er Gebrauch von seinem Recht auf Wertersatz machen.
Oft kommt es zu Streitigkeiten vor Gericht darüber, ob ein Mangel erheblicher Natur ist. Daher kann es angeraten sein, auf den Rücktritt zu verzichten und stattdessen das Recht auf Minderung auszuüben. Dies erlaubt dem Auftraggeber, den Werklohn gemäß den Mängeln und den Kosten für deren Beseitigung zu mindern. Wichtig: Das Recht auf Rücktritt und das Recht auf Minderung schließen sich gegenseitig aus.
Der Widerruf eines Werkvertrages
Bei der Schließung eines Werkvertrages zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ergeben sich weitere Besonderheiten, darunter das Widerrufsrecht. Dieses kommt immer dann zu tragen, wenn der Werkvertrag über Fernkommunikationsmittel (E-Mail, Telefon, Fax, Brief) oder außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen wurde. In einem solchen Fall hat der Verbraucher das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen.
Diese Frist besteht jedoch nur dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher vor Abschluss des Vertrages darüber belehrt. Geschieht dies nicht, hat der Verbraucher das Recht, den Vertrag innerhalb von 12 Monaten zu widerrufen. Es empfiehlt sich daher für Unternehmer, die Belehrung über das Widerrufsrecht in die AGB aufzunehmen.
Abweichend davon ist der Verbraucher-Bauvertrag geregelt: Bei diesem kommt es nicht darauf an, mit welchen Kommunikationsmitteln er geschlossen wurde. Er kann jederzeit seitens des Verbrauchers fristlos gekündigt werden.
Beginn der Arbeiten vor Ende der Widerrufsfrist
Beginnt der Unternehmer mit den Arbeiten, bevor die 14-tägige Frist abläuft, und widerruft der Verbraucher danach: Der Verbraucher darf nach erfolgter Belehrung den Werkvertrag widerrufen, auch wenn der Unternehmer bereits mit den Arbeiten begonnen hat.
Hinsichtlich der bereits erbrachten Leistung kann der Unternehmer eine Vergütung verlangen – jedoch nur dann, wenn er vor Ende der Widerrufsfrist und vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Bestätigung des Verbrauchers erhalten hat, dass er einverstanden ist. Fehlt diese Bestätigung, kann der Unternehmer keine Vergütung für bereits erbrachte Leistungen einfordern. Im Falle eines Widerrufs muss der Verbraucher gesetzlich so gestellt werden, als habe es den Vertrag nie gegeben – was auch einen Rückbau auf Kosten des Unternehmers bedeuten kann.
Wichtige Regelungen zum Kostenvoranschlag
Vor Abschluss eines Werkvertrages wird für gewöhnlich ein Kostenvoranschlag erstellt. Solange keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, wird das Erstellen des Kostenvoranschlages nicht vergütet. Erwartet der Unternehmer eine Vergütung hierfür, muss dies vor Vertragsabschluss mit dem Besteller ausdrücklich vereinbart werden. Eine Regelung in den AGBs reicht dafür nicht aus – in jedem Einzelfall muss der Kostenübernahme zugestimmt werden.
Überschreiten die tatsächlich anfallenden Kosten den vereinbarten Betrag erheblich, muss der Unternehmer den Besteller unverzüglich informieren. Dann hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Macht er von diesem Recht nicht Gebrauch, akzeptiert er die höheren Kosten. Unterlässt der Unternehmer die Anzeige schuldhaft, kann sich daraus eine Schadensersatzpflicht ergeben.
Die Abnahme des erstellten Werkes
Ist das Werk gemäß Beschreibung erfolgreich erstellt, muss es durch den Besteller abgenommen werden. Die Abnahme ist Voraussetzung dafür, dass die Vergütung gezahlt wird – keine Abnahme, keine Vergütung. Vor der Abnahme trägt der Auftragnehmer das Risiko für eine Verschlechterung oder Zerstörung des Werkes. Nach der Abnahme geht dieses Risiko auf den Auftraggeber über.
Nach erfolgreicher Werkserstellung hat der Auftragnehmer das Recht, den Auftraggeber zur Abnahme aufzufordern und dafür eine angemessene Frist zu setzen. Nimmt der Auftraggeber das Werk innerhalb dieser Frist nicht ab und äußert er sich nicht, wird die Abnahme fingiert – sie gilt rechtlich als ordnungsgemäß erfolgt.
Wenn es zur Verweigerung der Abnahme kommt
Liegt ein wesentlicher Mangel vor, hat der Besteller das Recht, die Abnahme zu verweigern. Unwesentliche Mängel erlauben die Verweigerung nicht – sie erlauben aber den Anspruch auf Nachbesserung. Ein Mangel ist unwesentlich, wenn das Werk überwiegend vertragsgemäß erstellt wurde und es dem Besteller zuzumuten ist, es abzunehmen.
Werklohn & Abschlagszahlungen
Die Fälligkeit des Werklohns
Der Werklohn kann erst eingefordert werden, wenn er fällig ist – in der Regel mit der Abnahme des Werkes. Davon abweichend sind Vertragsverhältnisse mit Subunternehmern zu handhaben: Nach § 641 Abs. 2 BGB muss der Werklohn gezahlt werden, wenn der Bauträger bzw. Generalunternehmer eine Vergütung vom Auftraggeber erhalten hat, die Abnahme erfolgt ist, oder der Subunternehmer eine Frist zur Abnahme gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist.
Die Leistung von Abschlagszahlungen
Grundsätzlich ist der Auftragnehmer vorleistungspflichtig. Es ist jedoch nicht unüblich, dass der Auftraggeber bei größeren und langwierigen Projekten Abschlagszahlungen leistet. Die Höhe richtet sich nach dem Wert der erbrachten und der geschuldeten Leistung, wobei die vereinbarte Vergütung inklusive Mehrwertsteuer als Basis dient.
- Wurde für den Werklohn ein Pauschalpreis vereinbart, ist ein Anteil an der gesamten Vergütung zu zahlen, berechnet aus dem Wert der tatsächlich erbrachten Leistung gegenüber dem Gesamtwert.
- Liegt ein wesentlicher Mangel vor, kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden – das Werk ist noch nicht abgeschlossen und Mängel können noch beseitigt werden. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht, das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten einzubehalten (Druckzuschlag).
- Wird ein Bauwerk für einen Verbraucher errichtet oder umgebaut, darf der Unternehmer als Abschlag maximal 90 % der gesamten Vergütung verlangen. Mit der ersten Abschlagszahlung muss er eine Sicherheitsleistung von mindestens 5 % des gesamten Werklohns erbringen.
Mängel – Ansprüche und Rechte bei Mängeln
Nach §§ 633 Abs. 2 und 3 BGB kann ein Werk bei seiner Fertigstellung mit zweierlei Mängeln behaftet sein: einem Sach- oder einem Rechtsmangel.
Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Werk nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Haben beide Parteien die Beschaffenheit nicht ausdrücklich festgelegt, liegt ein Sachmangel vor, wenn das Werk nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet ist, nicht für die gewöhnliche Verwendung genutzt werden kann, in seiner Beschaffenheit von anderen Werken der gleichen Art abweicht, die hergestellte Menge zu gering ist oder ein anderes Werk als das vorgesehene erstellt wurde.
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn ein Dritter ein Recht gegenüber dem erstellten Werk geltend machen kann, das nicht mit dem Werkvertrag auf den Auftraggeber übergegangen ist – typischerweise die Verletzung gewerblicher Schutzrechte.
Das Recht auf Nacherfüllung (Beseitigung der Mängel)
Das erste Recht des Auftraggebers bei einem Mangel ist das Recht auf Nacherfüllung: Er zeigt den Mangel an, der Auftragnehmer muss für Abhilfe sorgen – entweder durch direkte Mängelbeseitigung oder durch Neuherstellung des Werkes. Um Nacherfüllung rechtswirksam zu verlangen, muss der Auftraggeber den Auftragnehmer ausdrücklich auffordern, den Mangel genau beschreiben, jedoch nicht dessen Ursache beweisen.
Es empfiealt sich, im Hinblick auf die Nacherfüllung drei Fristen zu setzen: (1) Erklärung der Bereitschaft zur Mängelbeseitigung, (2) Beginn der Arbeiten, (3) Abschluss der Beseitigung. Die Aufforderung sollte schriftlich erfolgen. Die Kosten der Mängelbeseitigung (Material, Arbeit, Transport) trägt der Auftragnehmer.
Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn damit unverhältnismäßig hohe Kosten verbunden sind (§ 635 Abs. 3 BGB). In diesem Fall ist eine Minderung des Werklohns oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – Schadensersatz möglich.
Das Recht auf Selbst- bzw. Ersatzvornahme
Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Nacherfüllung nicht nach und ist die gesetzte Frist verstrichen, erhält der Auftraggeber das Recht auf Selbst- oder Ersatzvornahme: Er kann den Mangel selbst beseitigen oder einen anderen Auftragnehmer beauftragen. Für die Kosten kann er einen Vorschuss verlangen bzw. die Aufwendungen in Rechnung stellen.
Ausnahmsweise muss keine Frist gesetzt werden, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert hat, sich die Beseitigung verzögert und der Besteller kein Interesse mehr an der Leistung hat, besondere Umstände eine sofortige Selbstvornahme verlangen oder ein bereits vorgenommener Versuch der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Das Recht auf Rücktritt bzw. Minderung
Der Auftraggeber kann sich gegen Nacherfüllung entscheiden und stattdessen vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern – in beiden Fällen muss zuerst eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden sein. Der Rücktritt setzt einen erheblichen Mangel voraus und ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber den Mangel selbst überwiegend verschuldet hat.
Das Recht auf Schadensersatz
Ist die Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen und hat der Auftragnehmer die Mängel verschuldet (auch einfache Fahrlässigkeit genügt), besteht ein Schadensersatzanspruch. Der Schadensersatz richtet sich nach dem positiven Interesse: Der Auftraggeber soll so gestellt werden, als hätte er das mangelfreie Werk erhalten. Es sind sowohl Schäden am Werk selbst als auch Schäden an anderen Personen oder Sachen zu ersetzen.
Die Verjährung der Mängelansprüche
Ansprüche aus Mängeln unterliegen Verjährungsfristen:
- Allgemeine Mängelansprüche: 2 Jahre ab Abnahme des Werkes
- Bauprojekte (Erstellung von Bauwerken, Planung, Überwachung): 5 Jahre ab Abnahme
- Unkörperliche Werke: 3 Jahre ab Abnahme
- Arglistiges Verschweigen eines Mangels: 3 Jahre, beginnend mit Ende des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind und der Auftraggeber vom Mangel erfahren hat. Bei 5-Jahres-Frist (Bauwerke) tritt Verjährung erst nach den 5 Jahren ein.
Durch individuelle Vereinbarung kann eine Verjährung begrenzt werden – nicht jedoch, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder der Auftragnehmer eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat. Regelungen in den AGBs reichen dafür nicht aus.
Arglist liegt vor, wenn eine bewusste Täuschung gegeben ist: Der Auftragnehmer wusste vom Mangel und schwieg, um eine erfolgreiche Abnahme zu erreichen.
Konflikte aus Werkverträgen
Es ist normal, dass sich aus Werkverträgen Konflikte ergeben. Der Weg zum Gericht ist oft mit Kosten und erheblichem Zeitaufwand verbunden. Daher bieten sich ADRs (Alternative Dispute Resolutions) an, die in kürzerem Zeitrahmen ein akzeptables Ergebnis mit geringeren Kosten erbringen können:
- Die Nutzung einer Wirtschaftsmediation, um eine gültige Regelung zu verhandeln
- Der Gang zu einem Schiedsgericht, um ein bindendes Urteil zu erhalten
- Die Erstellung eines Schiedsgutachtens, um die Basis einer verhandelten Lösung zu bilden
Bei größeren Projekten enthalten Werkverträge oft schon bei Vertragsschluss eine Klausel zur Nutzung von Mediation oder eines Schiedsgerichtes – das erhöht die Rechtssicherheit von Anfang an.
Bauwerkverträge – Spezialregelungen
Die Regelungen für Bauverträge ergeben sich aus den §§ 650a – 650h BGB. Sie regeln Aspekte, die sich auf die Besonderheiten von Bauvorhaben beziehen: Herstellung und Wiederherstellung von Bauwerken, Beseitigung und Umbau, Außenanlagen sowie Instandhaltungsarbeiten, sofern das Werk der Konstruktion des Bauwerkes dient oder für dessen Bestand notwendig ist.
Die besonderen Regelungen umfassen:
- Ein eigens Anordnungsrecht seitens des Bestellers
- Die Abnahme mit einer gemeinsamen Feststellung des Zustandes
- Eine prüffähige Schlussrechnung
- Die besondere Schriftform im Falle einer Kündigung
- Die Bauhandwerkersicherung
Das eigene Anordnungsrecht des Bestellers (§ 650b BGB)
Der Auftraggeber erhält ein besonderes Anordnungsrecht: Er kann zusätzliche Leistungen anordnen, die nicht im ursprünglichen Werkvertrag festgelegt wurden, und sich diese durch den Auftragnehmer vergüten lassen. Konkret kann er verlangen: eine Änderung des festgelegten Erfolges des Bauwerkes (wenn bei der ursprünglichen Planung Aspekte unberücksichtigt blieben) oder eine Änderung des Planes, die für den Erfolg des Werkes notwendig ist (bei unvollständiger Leistungsbeschreibung oder geänderter Rechtslage).
Das Anordnungsrecht gilt nicht unbeschränkt – der Auftragnehmer muss den Änderungen nur nachkommen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Der Auftragnehmer kann das überarbeitete Angebot mit verändertem Aufwand (Zeit, Risiko, Geschäftsführung, Gewinn) oder mit der ursprünglichen Kalkulation (§ 650c Abs. 2 BGB) vorlegen.
Kommt keine Einigung zustande, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Erfolgt innerhalb von 30 Tagen ab Anordnung keine Einigung, muss der Auftragnehmer dem Begehren soweit zumutbar folgen.
Die Abnahme mit gemeinsamer Zustandsfeststellung
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme des Werkes, sieht das Gesetz eine gemeinsame Zustandsfeststellung vor, die das Bauunternehmen verlangen kann. Im Rahmen dieser Feststellung wird eine Dokumentation erstellt, die in einem möglichen Gerichtsprozess zur Sachaufklärung genutzt wird. Folgt der Auftraggeber der Aufforderung nicht, kann der Bauunternehmer die Zustandsfeststellung einseitig durchführen.
Die prüffähige Schlussrechnung
Im Bauvertrag beginnt die Fälligkeit des Werklohns erst, wenn der Bauunternehmer eine prüffähige Schlussrechnung übergeben hat: Die Einzelposten müssen aufgeführt und für den Auftraggeber nachvollziehbar sein.
Die Kündigung in Schriftform
Wird für den Bauvertrag eine Kündigung erklärt, muss dies schriftlich erfolgen. Damit wird der erhöhten Wichtigkeit und dem höheren Aufwand bei der Erstellung eines Bauwerkes Rechnung getragen.
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Die Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB)
Der Bauunternehmer kann eine Bauhandwerkersicherung verlangen: Der Auftraggeber muss eine Sicherheit für die zu erbringende Arbeit leisten. Die Sicherheitsleistung ist ein eigenständiger Anspruch und kann als solcher eingeklagt werden. Die Höhe darf den Anspruch aus dem Werklohn nicht überschreiten und kann auch nach erfolgter Abnahme oder bei geltend gemachten Mängelrechten noch verlangt werden.
Die Höhe der Sicherheit entspricht der noch nicht gezahlten Vergütung zuzüglich ausstehender Zusatzaufträge und Nebenforderungen (bis zu 10 % des Vergütungsanspruchs). Leistet der Auftraggeber die Sicherheit nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann der Bauunternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Im Falle der Kündigung erhält der Bauunternehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich seiner Aufwandsersparnisse; gesetzlich wird vermutet, dass ihm von der nicht erbrachten Werkleistung 5 % zustehen.
Verbraucherbauvertrag
Die Regelungen für Verbraucherbauverträge finden sich in den §§ 650i bis 650n BGB. Voraussetzungen: Der Besteller muss ein Verbraucher sein (natürliche Person zu privaten Zwecken), und das Bauwerk muss aus dem Neubau eines Gebäudes oder einem erheblichen Umbau bestehen, aus einer Hand erbracht werden (Generalunternehmer oder Generalübernehmer).
Für den Verbraucherbauvertrag gelten folgende Vorschriften:
- Der Abschluss des Vertrages erfolgt in Textform (PDF, Fax, E-Mail).
- Der Verbraucher muss eine Baubeschreibung in Textform erhalten.
- Es muss ein Termin für die Fertigstellung festgelegt sein.
- Vor Vertragsabschluss muss der Verbraucher über sein 14-tägiges Widerrufsrecht belehrt werden.
- Abschlagszahlungen dürfen 90 % der gesamten Vergütung nicht überschreiten.
- Mit der ersten Abschlagszahlung muss eine Sicherheit von 5 % der vereinbarten Vergütung geleistet werden (als Einbehalt oder Bürgschaft).
- Der Verbraucher muss die relevanten Planungs- und Bauunterlagen erhalten, um Nachweise bei Behörden und Banken erbringen zu können.
Architekten-, Ingenieur- und Bauträgerverträge
Architekten- und Ingenieurverträge sind in den §§ 650p bis 650t BGB geregelt. Sie umfassen die Planung eines Bauwerkes und die entsprechende Ausführung – mit mehreren Pflichten: Planungserfolg, Überwachung und Fertigstellung des Bauwerkes.
Für Bauträgerverträge (§§ 650u bis 650v BGB) gilt, dass dieser eine Verpflichtung enthält, ein Grundstück zu verkaufen und es nach der Vereinbarung zu bebauen oder umzubauen – ein kombinierter Vertrag mit mehreren Pflichten.
Fazit – Rechtliche Aspekte der Werkverträge
- Ein Werkvertrag zielt darauf ab, ein bestimmtes Werk zu erbringen. Geschuldet wird der Erfolg des Werkes, nicht die bloße Arbeit. Das Werk kann körperlich (Errichtung eines Bauwerkes) oder unkörperlich (Erstellung einer Webseite) sein.
- Ist das Werk erstellt, muss es vom Auftraggeber abgenommen werden. Er kann die Abnahme verweigern, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt. Mehrere unerhebliche Mängel können in der Gesamtheit ebenfalls einen erheblichen Mangel darstellen.
- Hat der Besteller die Abnahme verweigert, kann er vom Vertrag zurücktreten, Nacherfüllung verlangen oder den vereinbarten Werklohn mindern.
- Wird ein Werkvertrag über Fernkommunikationsmittel mit einem Verbraucher geschlossen, muss dieser über das 14-tägige Widerrufsrecht belehrt werden. Bei Arbeitsbeginn vor Ablauf dieser Frist sollte die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers eingeholt werden.
- Der Kostenvoranschlag ist grundsätzlich unentgeltlich. Überschreiten die Kosten die vereinbarte Höhe erheblich, kann der Auftraggeber zurücktreten oder die höheren Kosten tragen.
- Der Werklohn ist nach erfolgreicher Abnahme fällig. Bei noch vorliegenden Mängeln kann der Auftraggeber das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten einbehalten (Druckzuschlag).
Häufige Fragen zu den rechtlichen Aspekten des Werkvertrages
Ein Werkvertrag liegt vor, wenn der Auftragnehmer einen konkreten Erfolg schuldet – das fertige Werk. Es kommt nicht auf die Dauer der Arbeit, sondern auf das Ergebnis an. Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn lediglich die Arbeitsleistung über einen bestimmten Zeitraum geschuldet wird, unabhängig vom Ergebnis. Wird die Fertigstellung eines Hauses zu einem Termin vereinbart: Werkvertrag. Wird lediglich die Arbeitszeit entlohnt: Dienstvertrag.
Die Abnahme darf nur bei einem wesentlichen Mangel verweigert werden. Ein Mangel ist wesentlich, wenn die Tauglichkeit des Werkes zum vorgesehenen Gebrauch erheblich beeinträchtigt ist oder die Mängelbeseitigungskosten 10 % des Werklohns übersteigen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung, wohl aber zur Nachbesserung. Häufen sich unerhebliche Mängel, können sie in der Gesamtbetrachtung ebenfalls einen erheblichen Mangel begründen.
Es gelten drei Fristen: 2 Jahre ab Abnahme für allgemeine Werkverträge; 5 Jahre ab Abnahme für Bauprojekte (Bauwerke, Planung, Überwachung); 3 Jahre ab Abnahme für unkörperliche Werke. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gilt eine 3-Jahresfrist, beginnend mit Ende des Jahres, in dem der Auftraggeber vom Mangel erfahren hat (bei 5-Jahres-Frist: nach Ablauf der 5 Jahre).
Nach § 650f BGB kann der Bauunternehmer vom Auftraggeber eine Sicherheitsleistung für den Werklohn verlangen – auch noch nach erfolgter Abnahme und auch bei geltend gemachten Mängelrechten. Die Höhe entspricht der noch nicht gezahlten Vergütung plus ausstehenden Zusatzaufträgen und Nebenforderungen (bis zu 10 %). Leistet der Auftraggeber die Sicherheit nicht fristgerecht, darf der Bauunternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen.
Der Verbraucherbauvertrag (§§ 650i–650n BGB) greift, wenn ein Verbraucher einen Generalunternehmer mit Neubau oder erheblichem Umbau eines Gebäudes beauftragt. Besonderheiten: Textformerfordernis, Baubeschreibung in Textform, verbindlicher Fertigstellungstermin, 14-tägiges Widerrufsrecht, Abschlagszahlungen max. 90 % der Vergütung, Sicherheitsleistung von 5 % mit der ersten Abschlagszahlung, Übergabe aller relevanten Planungs- und Bauunterlagen.
Nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung stehen dem Auftraggeber drei Wege offen: (1) Selbst- oder Ersatzvornahme – er beseitigt den Mangel selbst oder beauftragt einen anderen Unternehmer und stellt die Kosten dem ursprünglichen Auftragnehmer in Rechnung. (2) Rücktritt vom Vertrag bei erheblichem Mangel. (3) Minderung der Vergütung. Zusätzlich besteht ein Schadensersatzanspruch, wenn der Auftragnehmer die Mängel verschuldet hat.
