Ein Werkvertrag dient dazu, jemanden mit der Erstellung eines bestimmten Werkes, welches klar definiert ist, zu beauftragen. Dies ist der Ausgangspunkt und das Ende eines solchen Vertrages und sollte bei dessen Formulierung niemals vergessen werden.
Wie gestaltet man den Vertrag richtig?
Sehr oft, wenn Nicht-Juristen einen Vertrag abfassen, wird vergessen, welche Zielrichtung mit der Vereinbarung verfolgt wird. Dies führt zu unscharfen Abgrenzungen mit ungenauen Regeln oder aber zu Inhalten, die schlichtweg nichts mit dem eigentlichen Zweck des Vertrages zu tun haben.
Daher ist es wichtig zu verstehen, was ein Werkvertrag ist und wozu er dient. Nur so kann er in der Art und Weise geschrieben werden, dass die darin festgelegten Vereinbarungen dem § 631 des BGB entsprechen.
Was geschieht, wenn er nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht? Hier sind mehrere Rechtsfolgen möglich, die sich danach richten, was genau vereinbart wurde:
- Sind die Formulierungen zu unscharf, dann können sie vor Gericht interpretiert werden und daraus ergibt sich das Risiko, dass der Vertrag anders gedeutet wird als gewünscht.
- Alternativ kann der Vertrag in Gänze oder in Teilen unwirksam sein, so dass das Gericht dann eine Interpretation vornehmen muss.
- Ebenfalls is es möglich, dass sich der Vertrag ganz anders verhält als gewünscht und zum Beispiel eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, die dann noch schlimmere Rechtsfolgen mit sich bringt.
In anderen Worten: Wer einen Werkvertrag aufsetzen möchte, muss wissen, worum es dabei geht, und muss diesen dann auch entsprechend formulieren. Alles andere führt zu riskanten bis hin zu vollständig unerwünschten Ergebnissen.
Was ist das Ziel des Werkvertrages?
Der Werkvertrag dient zur Herstellung oder der Veränderung einer Sache bzw. der Herbeiführung eines Erfolges durch eine Arbeit oder Dienstleistung. Dabei geht es nicht um:
- Eine Arbeitsleistung über einen bestimmten Zeitraum hinweg
- Ein Weisungsrecht gegenüber dem Auftragnehmer
- Die Bereitstellung von Ressourcen oder Zeit, die dann bei Bedarf abgerufen werden können
Der Werkvertrag ist einzig und allein auf ein Arbeitsziel ausgelegt. Der Weg zu dem Ziel steht dem Auftragnehmer größtenteils frei. Natürlich können Mitwirkungsrechte und -pflichten seitens des Auftraggebers vorliegen und vereinbart werden – zum Beispiel die Bereitstellung bestimmter Informationen, die für das Erstellen des Werkes benötigt werden. Davon abgesehen ist der Auftragnehmer jedoch in seiner Planung und Arbeit unabhängig.
Für die Erstellung des Werkes wird ein Werklohn geschuldet. Auch dieser muss im Werkvertrag festgelegt werden. Die Fälligkeit des Werklohns ergibt sich mit erfolgreicher Abnahme des Werkes. Dementsprechend ist auch die Abnahme im Werkvertrag zu regeln.
Ein Werkvertrag am Beispiel einer Webseite
Nehmen wir als Beispiel ein Unternehmen, welches über eine Webseite verfügt. Dieses Unternehmen möchte die Webseite selbst erneuern und sie für potenzielle Kunden ansprechender gestalten. Dafür beschäftigt es einen Freelancer, der ein neues Konzept festlegen, die Änderungen designen und die neuen Bereiche der Seite mit Inhalten füllen soll.
Innerhalb des Werkvertrages wird nun das Ziel festgelegt, eine funktionierende, responsive Version der bestehenden Webseite herzustellen, die für potenzielle Kunden ansprechender ist. Die Vergütung wird auf der Basis des Erfolges festgelegt.
Beschreibung des Werkes:
- Responsive Webseite für ein Unternehmen
- Ansprechenderes Design im Vergleich zur alten Version
- Befüllung der Seite mit Inhalten
- Anziehen einer größeren Besucherzahl – hier mit 10 % mehr pro Woche gegenüber der alten Seite festgelegt
Vergütung:
- Basis-Werklohn von … Euro
- Bonus in Höhe von 10 % des Basis-Werklohns bei Fertigstellung innerhalb eines Monats
- Bonus in Höhe von 10 % des Basis-Werklohns, falls die neue durchschnittliche Besucherzahl innerhalb eines Monats die Zahlen der alten Webseite um mindestens 50 % überschreitet
Zeitrahmen mit Meilensteinen:
- Meilenstein 1 – Vorlage des neuen Konzeptes
- Meilenstein 2 – Erstellen einer funktionierenden Vorlage zum Testen
- Meilenstein 3 – Befüllen der Vorlage mit entsprechenden Inhalten
- Endtermin für die Fertigstellung des gesamten Projektes
Abnahme:
- Überprüfung der einzelnen Meilensteine innerhalb von 14 Tagen nach der jeweiligen Vorlage
- Vorläufige Überprüfung der kompletten Webseite innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellung
- Komplette Überprüfung der fertiggestellten Webseite innerhalb von 2 Monaten nach Fertigstellung
Für jeden Meilenstein und für die Gesamtabgabe müssen Kriterien für ein erfolgreiches Werk so genau wie möglich festgelegt werden. Je genauer, desto weniger Spielraum bleibt später für Interpretationen.
Am Ende muss auch festgelegt werden, wie mit Mängeln umgegangen wird: Fristen für die Nachbesserung, wie oft eine Nachbesserung verlangt werden kann und wie im Falle einer erfolglosen Mängelbeseitigung vorgegangen wird. Wichtig ist außerdem eine klare und eindeutige Formulierung des Vertragstextes, damit beide Parteien und ein objektiver Dritter ihn problemlos verstehen können.
Zur Erstellung eigener Werkverträge: Werkvertrag Muster
Was ist die Abgrenzung zum Dienstvertrag?
Ganz besonders wichtig ist, dass eine ausreichende Abgrenzung zum Dienstvertrag besteht. Dies ist vor allem deswegen so wichtig, weil beide Arten von Verträgen häufig verwechselt oder vermischt werden und zwischen ihnen doch ein sehr deutlicher Unterschied besteht.
Ganz einfach dargestellt: Ein Dienstvertrag ist ein Vertrag, der einer Person die Arbeit in einem Unternehmen für eine bestimmte Zeit ermöglicht. Ein Werkvertrag hingegen ist ein Vertrag, nach dem jemand ein Werk erstellt und dieses fristgerecht abliefert.
| Kriterium | Werkvertrag | Dienstvertrag |
|---|---|---|
| Fokus | Das Was – was wird erstellt und abgeliefert? | Das Wie – in welcher Form wird die Leistung erbracht? |
| Schuldinhalt | Erfolg als Ergebnis (unabhängig von Art, Dauer und Form) | Arbeitsleistung unabhängig vom Erfolg der Erbringung |
| Vergütungsanspruch | Erst nach Erreichung des definierten Ziels (Abnahme) | Mit Erbringung der Leistung – ohne definiertes Ziel |
| Praxisbeispiel | Ghostwriter verfasst ein Buch | Steuerberater erbringt laufende Beratungsleistung |
Was sind die gesetzlichen Grundlagen des Werkvertrages?
Die Gesetze sehen im Werkvertrag klare Regelungen vor. Hier die einschlägigen Vorschriften und ihre Anwendungsbereiche im Überblick:
- Alle Regelungen für Werkverträge befinden sich im BGB in den §§ 631 bis 651.
- Die primären Pflichten des Werkvertrages ergeben sich aus § 631 Abs. 1 BGB: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Werk wie versprochen herzustellen; der Auftraggeber is verpflichtet, es zu vergüten und abzunehmen. Die Abnahme begründet die Fälligkeit der Vergütung und den Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber.
- Die Gewährleistung bei Mängeln ist in den §§ 633 bis 635 BGB geregelt: Das Werk muss frei von Mängeln sein. Geregelt sind die Voraussetzungen für Nacherfüllung, Minderung des Werklohns, Vertragsrücktritt und Schadensersatz.
- Die Regelungen für Kündigung und Vertragsanpassung lassen sich in den §§ 643, 648 und 649 BGB finden.
Die detaillierten Regelungen verleihen beiden Vertragsparteien Sicherheit: Der Auftraggeber kann sich darauf verlassen, dass er die zu vergütende Leistung erhält. Der Auftragnehmer kann sich darauf verlassen, dass er für seine erbrachte Leistung entrichtet wird. Die Details dienen der Vermeidung von Konflikten.
Weiterführende Informationen: Mehr über rechtliche Aspekte eines Werkvertrages >>>
Welche Sonderformen des Werkvertrags gibt es?
Nicht immer ist der klassische Werkvertrag ausreichend. Daher haben sich für bestimmte Branchen eigene Sonderformen entwickelt, die detailliertere Regelungen oder mehr branchenspezifische Flexibilität bieten.
1. Der Werklieferungsvertrag
Ein Werklieferungsvertrag verbindet die Erstellung eines Werkes mit dessen Lieferung bzw. der benötigten Materialien. So handelt es sich zum Beispiel um einen Werkvertrag, wenn Einbaumöbel angefertigt werden sollen. Wenn diese anschließend beim Besteller abgeliefert und sogar eingebaut werden sollen, dann liegt ein Werklieferungsvertrag vor.
2. Der Bauvertrag
Der Bauvertrag hat die Errichtung, Reparatur oder Veränderung eines Bauwerkes zum Ziel. Da Bauwerke von ihrer Natur aus anders beschaffen sind als andere Sachen, gibt es hier eigene Regelungen zu den geschuldeten Leistungen, Standards, Materialien und Fristen. Diese ergeben sich aus den §§ 650a bis 650h des BGB.
3. Der Architekten- und Ingenieurvertrag
Architekten- und Ingenieurverträge verbinden mehrere verschiedene Leistungen: Kreativität, Einhaltung von Standards, Erstellung von Plänen und Überwachung der Bauleistung. Dementsprechend müssen individuelle Regelungen all diese Teilbereiche abdecken.
4. Softwareerstellungsverträge
Gerade im Bereich der IT und Software wird gerne mit Werkverträgen gearbeitet. Hier werden Softwareprodukte erstellt, geliefert, angepasst, implementiert, gewartet und Dokumentationen darüber erstellt. Sonderregelungen erlauben es, den besonderen Bedürfnissen und spezifischen Risiken mit eigenen Anforderungen Rechnung zu tragen.
Was sind die Rechte in einem Werkvertrag?
Die Gesetze sehen im Werkvertrag bestimmte Rechte für den Auftraggeber und den Auftragnehmer vor. Diese Rechte müssen beachtet werden, wenn ein eigener Werkvertrag aufgesetzt wird. Im Vertrag können die Rechte ausformuliert, verschärft, eingeschränkt oder verdeutlicht werden. Die Rechte und Pflichten aus dem Gesetz sollen einen fairen Umgang beider Vertragsparteien miteinander ermöglichen und Konflikte vermeiden.
Rechte des Auftraggebers
- Recht auf Verweigerung der Abnahme: Der Auftraggeber kann die Abnahme verweigern, wenn ein Mangel vorliegt – also wenn das Werk nicht der Beschreibung entspricht, nicht die festgelegten Spezifikationen aufweist oder nicht über die festgelegte Qualität verfügt.
- Ansprüche bei Mängeln: Recht auf Nacherfüllung (der Auftragnehmer muss Mängel beseitigen), Recht auf Minderung des Werklohns, Recht auf Rücktritt vom Vertrag und – bei Vorliegen der Voraussetzungen – Schadensersatz.
- Recht auf Selbstvornahme: In dringenden Fällen darf der Besteller die Mängel in eigener Regie beseitigen und die dafür gemachten Aufwendungen vom Werklohn abziehen.
- Kündigungsrecht: Der Besteller kann jederzeit bis zur Fertigstellung des Werkes den Vertrag kündigen. Er schuldet dann den kompletten Werklohn minus der Kosten, die der Auftragnehmer aufgrund der Kündigung erspart hat.
Rechte des Auftragnehmers
- Anspruch auf Vergütung: Der Auftragnehmer hat das Recht, dass der Werklohn nach der Abnahme des mangelfreien Werkes gezahlt wird.
- Recht auf Abnahme: Der Auftragnehmer kann die Abnahme des fertiggestellten Werkes verlangen. Der Auftraggeber kann die Abnahme nur dann verweigern, wenn ein triftiger Grund vorliegt.
- Recht auf vorzeitige Kündigung: Auch der Auftragnehmer kann den Werkvertrag vorzeitig kündigen, doch dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein – zum Beispiel eine wesentliche Änderung der Umstände oder Unzumutbarkeit der Weiterführung.
- Anspruch auf Zusatzvergütung: Wird die ursprünglich vereinbarte Leistung geändert, so dass der Auftragnehmer weitere Aufwendungen erbringen muss, kann er dafür eine Vergütung vom Besteller verlangen.
Wie werden die Rechte ausformuliert?
Die Rechte sind gesetzlich vorgeschrieben und wirken auch dann, wenn sie nicht weiter im Vertrag festgelegt sind. Es empfiehlt sich jedoch, für jedes einzelne Recht die Voraussetzungen für den konkreten Vertrag und die Rechtsfolgen so genau wie möglich festzuhalten. So ist es zum Beispiel bei komplizierteren Projekten angeraten, eine Liste mit möglichen Mängeln direkt im Vertrag zu hinterlegen – samt den damit verbundenen Handlungsmöglichkeiten und der Höhe einer eventuellen Minderung.
Weiterführende Informationen: Werkvertrag – rechtliche Aspekte
Häufige Fragen zu Werkvertrag – Formen und Rechte
Das alleinige Ziel des Werkvertrages ist ein konkretes Arbeitsziel – die Herstellung oder Veränderung einer Sache bzw. die Herbeiführung eines definierten Erfolges. Ein Werkvertrag darf keine Arbeitsleistung über einen bestimmten Zeitraum, kein Weisungsrecht gegenüber dem Auftragnehmer und keine bloße Bereitstellung von Ressourcen regeln. Tut er es dennoch, kann eine Scheinselbstständigkeit vorliegen.
Unklare Formulierungen können vor Gericht anders interpretiert werden als gewünscht. Der Vertrag kann in Gänze oder in Teilen unwirksam sein. Im schlimmsten Fall kann eine Scheinselbstständigkeit festgestellt werden – mit erheblichem Rechtsfolgen für beide Parteien. Daher ist eine klare, eindeutige Formulierung auf Basis von § 631 BGB unerlässlich.
Die wichtigsten Sonderformen sind: Werklieferungsvertrag (Erstellung + Lieferung des Werkes, z. B. Einbaumöbel), Bauvertrag (§§ 650a–650h BGB, für Errichtung, Reparatur oder Veränderung von Bauwerken), Architekten- und Ingenieurvertrag (verbindet Kreativität, Standards, Planung und Bauüberwachung) sowie Softwareerstellungsverträge (für IT-Produkte mit spezifischen Anforderungen zu Implementierung, Wartung und Dokumentation).
Der Auftraggeber hat folgende Rechte: Verweigerung der Abnahme bei wesentlichen Mängeln, Recht auf Nacherfüllung (Beseitigung der Mängel durch den Auftragnehmer), Recht auf Minderung des Werklohns, Recht auf Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatz bei Vorliegen der Voraussetzungen sowie das Recht auf Selbstvornahme in dringenden Fällen.
Der Auftraggeber kann einen Werkvertrag jederzeit bis zur Fertigstellung kündigen, schuldet dann aber den vollständigen Werklohn abzüglich der Aufwendungen, die der Auftragnehmer durch die Kündigung erspart hat. Der Auftragnehmer kann nur unter besonderen Voraussetzungen kündigen – z. B. bei wesentlicher Änderung der Umstände oder Unzumutbarkeit der Weiterführung.
Der Werkvertrag zielt auf das „Was" ab – ein konkretes, abgrenzbares Ergebnis wird geschuldet, und die Vergütung wird erst nach erfolgreicher Abnahme fällig. Der Dienstvertrag zielt auf das „Wie" ab – eine Tätigkeit wird ohne definiertes Ergebnis geschuldet, und die Vergütung entsteht mit der Leistungserbringung. Ein Ghostwriter, der ein Buch liefert, arbeitet nach Werkvertrag; ein Steuerberater, der laufend berät, nach Dienstvertrag.
