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Scheinwerkvertrag: Missbrauch, Schwarzarbeit und Folgen

Werkverträge können im begrenzten Maße zur Herabsetzung von Löhnen eingesetzt werden. Meist sind es aber Scheinwerkverträge – die klar von regulären Werkverträgen abzugrenzen sind –, die ein regelrechtes Lohndumping ermöglichen. Daher macht es wenig Sinn, Werkverträge grundsätzlich zu verbieten. Es ist sinnvoller, dies im Kernbereich des Geschäftes von Betrieben zu tun.

Das gilt besonders dann, wenn für diesen Kernbereich besonderes Fachwissen gebraucht wird und gesetzliche Vorschriften einzuhalten sind – zum Beispiel in der Fleischindustrie. Hier kann noch immer Fachwissen eingekauft werden, indem dies zeitlich begrenzt und als Teil des Kerngeschäftes geschieht. Wenn hingegen Kernaufgaben dauerhaft übertragen werden, verliert der Bestellbetrieb seine Existenzbasis.

So wie der Markt flexibel ist, ist es auch der Arbeitsmarkt. Auch wenn die Anpassung mitunter darin besteht, dass Unternehmen in die Illegalität in Form von Scheinwerkverträgen abwandern, bedeutet das nicht, dass bestehende Werkverträge hinfällig werden. Scheinwerkverträge müssen als illegales Instrument mit den Mitteln des Rechtsstaates geahndet werden.

Was ist ein Scheinwerkvertrag?

Ein Scheinwerkvertrag liegt vor, wenn ein Vertrag formal als Werkvertrag oder Dienstvertrag abgeschlossen wird, in der Praxis aber die tatsächlichen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses vorliegen: Der Auftragnehmer ist weisungsgebunden, in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingebunden und arbeitet mit dessen Betriebsmitteln – obwohl der Vertrag etwas anderes behauptet.

Das Ziel von Scheinwerkverträgen ist fast immer die Vermeidung von Kosten, die mit einer regulären Anstellung verbunden sind: Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuern, Mindestlohn und arbeitsrechtliche Schutzvorschriften. In vielen Fällen handelt es sich um eine Form der Scheinselbstständigkeit – die betroffene Person tritt formal als selbstständiger Unternehmer auf, ist aber faktisch Arbeitnehmer.

Erkennungsmerkmale eines Scheinwerkvertrages

  • Der Auftragnehmer is weisungsgebunden und erhält Anweisungen direkt vom Auftraggeber
  • Er ist in den Betriebsablauf und die Arbeitszeiten des Auftraggebers eingebunden
  • Er nutzt Betriebsmittel, Werkzeuge oder Räumlichkeiten des Auftraggebers
  • Es gibt kein klar definiertes, abgrenzbares Werk oder Leistungsergebnis
  • Das wirtschaftliche Risiko liegt nicht beim Auftragnehmer, sondern beim Auftraggeber

Wie sieht es mit Werkverträgen und Schwarzarbeit aus?

Schwarzarbeit ist in § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung definiert. Demnach liegt Schwarzarbeit vor, wenn jemand eine Dienst- oder Werkleistung erbringt bzw. erbringen lässt und dabei folgende Kriterien erfüllt:

  1. Ein Arbeitgeber, ein Unternehmer oder ein versicherungspflichtiger Selbstständiger erfüllt die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten aus dem Vertrag nicht – also Meldung, Beitragszahlungen und Aufzeichnungspflichten.
  2. Ein Steuerpflichtiger erfüllt nicht die Steuerpflicht aus dem Vertrag.
  3. Jemand empfängt Sozialleistungen und erfüllt die Mitteilungspflichten aus dem Vertragsverhältnis nicht.
  4. Der Leistungserbringer ist der Verpflichtung, die selbstständige Arbeit anzuzeigen, nicht nachgekommen oder hat eine erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben.
  5. Ein Leistungserbringer betreibt ein zulassungspflichtiges Gewerbe, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.

Eindeutig keine Schwarzarbeit sind Hilfsleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe, solange diese ohne die Absicht eines nachhaltigen Gewinns erfolgen. Auch ein geringes Entgelt für solche Leistungen begründet keine Schwarzarbeit.

Die meisten Verstöße liegen im Bereich der Meldepflicht und des Leistungsmissbrauchs: Betroffene leisten eine Tätigkeit gegen Einkommen, während sie gleichzeitig Sozialleistungen beziehen. Für Arbeitgeber liegt die Schwarzarbeit meist darin, Arbeitskräfte nicht bei der Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung anzumelden – um sowohl Sozialversicherungsbeiträge als auch Lohnsteuern zu sparen.

Neben den Schäden für die Sozialsysteme und dem Ausbleiben von Steuerzahlungen entsteht im Rahmen der Schwarzarbeit eine Unterwanderung des fairen Wettbewerbs. Unternehmen, die auf diese Weise Lohnkosten sparen, erhalten einen illegalen Vorteil gegenüber ehrlichen Konkurrenten.

Werkvertrag und Schwarzarbeit

Die Rolle von Werkverträgen im Bereich der Schwarzarbeit besteht darin, dem Auftragnehmer die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern aufzuerlegen – während für den Auftraggeber keine Meldepflichten entstehen. Die Auftragnehmer ihrerseits haben ein Interesse daran, ihre Arbeit nicht zu melden und sich so Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuern und weitere Kosten zu sparen. Das gilt für Werkvertragsunternehmen ebenso wie für selbstständige Einzelpersonen. Bei Letzteren besteht ein weiterer Anreiz darin, als vermeintlich Arbeitssuchende weiterhin Sozialleistungen zu beziehen.

Wie geht man gegen Schwarzarbeit vor?

Behörden berichten, dass für die Schwarzarbeit vor allem das Mittel der Scheinselbstständigkeit gewählt wird: Personen, die faktisch Arbeitnehmer sind, treten als selbstständige Unternehmer auf, wobei ihnen die Aufgaben mittels eines Werkvertrages übertragen werden.

Mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch, das am 18. Juli 2019 in Kraft trat, erhielten Finanzämter mehr Handhabe gegen die Schwarzarbeit. Unter anderem wurden die Befugnisse des Zolls und dessen Personalstamm erweitert. Auch der Datenaustausch zwischen den beteiligten Behörden soll verbessert werden.

Gründe für die Schwarzarbeit

Die Schwarzarbeit erhielt aufgrund mehrerer Faktoren einen Aufschwung. Steigende Lohnkosten durch hohe Tarifabschlüsse und der Mindestlohn brachten innerhalb einiger Branchen mehr Beschäftigung in die Schwarzarbeit. Hinzu kommt die Konjunktur: Geht es mit der Wirtschaft bergauf, nimmt der Umfang der Schwarzarbeit entsprechend ab. Lässt die Konjunktur nach, sparen Unternehmen mit Schwarzarbeit Geld.

Die direkte Verbindung zur Konjunktur ergibt sich auch aus den Interessen des Arbeitnehmers. Während einer allgemein guten wirtschaftlichen Lage kann er leichter einen regulären Arbeitsplatz erhalten, den er in der Regel einer Beschäftigung in der Schwarzarbeit vorzieht. Ist es dagegen schwer, einen regulären Arbeitsplatz zu finden, wird die Schwarzarbeit als das geringere Übel angesehen.

Hinzu kommen Veränderungen in Steuern und Abgaben sowie eine allgemein schlechtere Steuermoral. Das Risiko, erwischt zu werden, spielt ebenfalls eine erhebliche Rolle: Je mehr die Lohnkosten steigen, desto höher die Motivation zur Schwarzarbeit. Je höher das Risiko, bestraft zu werden, desto geringer die Motivation, dieses Risiko einzugehen.

Folgen der Schwarzarbeit

Die Schwarzarbeit bringt eine Reihe von Risiken für alle Beteiligten mit sich:

  • Für den Auftraggeber: Keine Rechtssicherheit zum Beispiel hinsichtlich des Anspruchs auf Leistungserbringung oder die Beseitigung von Mängeln. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer blind vertrauen.
  • Für den Auftragnehmer: Keine rechtliche Absicherung bezüglich des Anspruchs auf Entgelt. Darüber hinaus fehlt die soziale Absicherung vollständig: Mit der Schwarzarbeit werden keine Rentenansprüche erwirtschaftet und es bestehen keine Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet.
  • Für die Volkswirtschaft: Wettbewerbsverzerrung, Ausfall von Sozialbeiträgen und Steuerzahlungen sowie eine Unterhöhlung gesetzlicher Mindeststandards.
  • Strafrechtlich: Bußgelder bis zu mehreren Hunderttausend Euro, im schwerwiegenden Wiederholungsfall strafrechtliche Konsequenzen für Auftraggeber und Auftragnehmer.

Fazit

Werkverträge werden zunehmend für andere Zwecke genutzt, als ursprünglich vorgesehen. Während die Mehrheit der Werkverträge nach wie vor dazu dient, Fachkräfte für deren Wissen und Fähigkeiten zu beschäftigen, gibt es eine wachsende Zahl von Fällen, in denen sie genutzt werden, um Lohnkosten zu sparen.

Um regelrechtes Lohndumping zu betreiben und damit auch gesetzliche Mindestlöhne zu umgehen, wird immer mehr auf Scheinwerkverträge und sogar Schwarzarbeit gesetzt. Hierbei spielen die Fertigkeiten und das Wissen des Arbeitnehmers nur noch eine kleine Rolle. Vielmehr liegt der Fokus auf dem Einsparen von Lohnkosten und Versicherungsbeiträgen.

Die Politik hat darauf mit einer Verschärfung der Gesetze geantwortet. Darüber hinaus erhalten Behörden mehr Befugnisse und Personal. Die Schwarzarbeit schadet dabei vor allem der Volkswirtschaft durch eine Wettbewerbsverzerrung und ein Ausbleiben von Sozialbeiträgen und Steuerzahlungen.

Zugleich nimmt die Schwarzarbeit den Betroffenen ihre rechtliche Absicherung. Am Ende steht vor allem der Schwarzarbeiter deutlich schlechter da – er hat keine Ansprüche auf die Leistungen der Renten- und Sozialsysteme.

Weiterführende Informationen: Werkvertrag – Rechtliche Aspekte

Häufige Fragen zu Scheinwerkvertrag und Schwarzarbeit

Ein echter Werkvertrag verpflichtet den Auftragnehmer zu einem konkreten, abgrenzbaren Ergebnis – er ist dabei weisungsfrei und trägt das wirtschaftliche Risiko selbst. Ein Scheinwerkvertrag täuscht diese Selbstständigkeit nur vor: In der Praxis ist der Auftragnehmer weisungsgebunden, in den Betriebsablauf des Auftraggebers eingebunden und nutzt dessen Betriebsmittel. Das Ziel ist die Umgehung von Sozialversicherungspflichten, Lohnsteuer und arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften.

Schwarzarbeit liegt laut § 1 Abs. 2 SchwarzArbG vor, wenn bei einer Dienst- oder Werkleistung sozialversicherungsrechtliche Melde- und Beitragspflichten nicht erfüllt werden, Steuerpflichten aus dem Vertrag ignoriert werden, Sozialleistungen trotz Erwerbstätigkeit bezogen werden, eine Anzeigepflicht für selbstständige Arbeit nicht erfüllt wird oder ein zulassungspflichtiges Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle betrieben wird.

Für den Auftraggeber: Nachzahlung aller Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil), Lohnsteuer, Bußgelder bis mehrere Hunderttausend Euro sowie das Risiko strafrechtlicher Verfolgung. Für den Auftragnehmer: Keine soziale Absicherung, kein Rentenanspruch, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld und kein rechtlicher Schutz beim Entgeltanspruch.

Behörden – insbesondere der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) und die Rentenversicherungsträger – prüfen die tatsächliche Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse: Wer erteilt die Weisungen? Wer stellt die Betriebsmittel? Wie ist die zeitliche Einbindung? Weichen die gelebten Verhältnisse vom Vertragstext ab, liegt ein Scheinwerkvertrag nahe. Seit 2019 haben Behörden durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung erweiterte Befugnisse und einen verbesserten Datenaustausch.

Scheinwerkverträge sind illegale Instrumente, die mit den Mitteln des Rechtsstaates geahndet werden müssen – sie disqualifizieren das Instrument des Werkvertrages nicht. Echte Werkverträge erfüllen eine wichtige wirtschaftliche Funktion: Sie ermöglichen Unternehmen, spezialisiertes Fachwissen flexibel einzukaufen. Ein Verbot aller Werkverträge würde legitime Geschäftsmodelle zerstören, ohne das Missbrauchsproblem zu lösen.

In Abschwungphasen steigt der Kostendruck auf Unternehmen, was die Motivation erhöht, Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern durch Schwarzarbeit zu sparen. Gleichzeitig finden Arbeitnehmer schwerer reguläre Stellen und akzeptieren eher informelle Beschäftigung. Die Kombination aus höherem Leidensdruck auf beiden Seiten und der Wahrnehmung geringerer Entdeckungswahrscheinlichkeit begünstigt die Zunahme illegaler Beschäftigung.

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