Nachunternehmer und Subunternehmer aus Polen, Rumänien, Ungarn und weiteren osteuropäischen Ländern beauftragen – kosteneffizient, rechtssicher und mit erfahrenem Personaldienstleister an Ihrer Seite.

Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels und des wachsenden Kostendrucks in der Produktion greifen immer mehr deutsche Unternehmen auf Werkverträge mit osteuropäischen Partnern zurück. Wenn Aufträge an externe Firmen vergeben werden, geschieht dies häufig auf Basis eines Werkvertrages – ein Modell, das maximale Planungssicherheit durch klar vereinbarte Ergebnisse bietet.
Für bestimmte Tätigkeiten bietet es sich an, diese nicht von eigenem Personal ausführen zu lassen, sondern eine spezialisierte externe Firma damit zu beauftragen. Haben Sie einen größeren Auftrag, den Sie durch einen osteuropäischen Nachunternehmer abwickeln möchten? Dann ist der Werkvertrag das richtige Instrument.
Ein Werkvertrag ist ein Vertragstyp, der die Erbringung eines konkreten, überprüfbaren Ergebnisses zum Ziel hat. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ein vorher vereinbartes, klar definiertes Werk zu erzielen – der Auftraggeber zahlt die vereinbarte Vergütung erst nach erfolgreicher Abnahme des Werkes.
Werkverträge lassen sich klar von anderen Vertragsmodellen abgrenzen:
Werkvertrag
Auftragnehmer schuldet ein konkretes Ergebnis (Werk). Vergütung erfolgt nach Abnahme. Auftragnehmer arbeitet eigenverantwortlich, kein Weisungsrecht des Auftraggebers über die Arbeitsweise.
Unser Angebot
Dienstvertrag
Auftragnehmer schuldet eine Tätigkeit – ohne Garantie für ein bestimmtes Ergebnis. Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung, unabhängig vom Erfolg.
Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitskräfte werden zeitlich begrenzt überlassen. Entleiher hat fachliches Weisungsrecht. Vergütung nach Stunden, nicht nach Ergebnis. Höchstdauer 18 Monate (AÜG).
Arbeitsvertrag
Klassisches Beschäftigungsverhältnis. Arbeitnehmer erhält Gehalt unabhängig von einem konkreten Ergebnis. Dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis mit Kündigungsschutz.
Werkverträge kommen in einer Vielzahl von Branchen und Tätigkeitsfeldern zum Einsatz. Besonders verbreitet sind sie in:
- Industriemontage & Anlagenbau
- Maschinenmontage
- Stahlbau & Metallkonstruktionen
- Rohrleitungsbau
- Wartung & Instandhaltung
- Schweißarbeiten
- Serienproduktion
- Qualitätskontrolle
- Verpackungsarbeiten
- Konfektionierung
- Solarbranche / Photovoltaik
- Lebensmittelverarbeitung
- Lagermanagement
- Kommissionierung
- Inventur & Bestandsaufnahme
- Verlade- & Transportarbeiten
- Speditionsdienstleistungen
- Fulfillment-Projekte
- Softwareentwicklung (Projektbasis)
- IT-Infrastrukturprojekte
- Landwirtschaft & Saisonarbeit
- Reinigung & Facility Management
- Baugewerbe & Renovierung
- Elektrotechnik
Werkverträge mit Personal aus Osteuropa bringen auch Herausforderungen mit sich. Mit dem richtigen Partner lassen sich diese jedoch souverän bewältigen:
Komplexe rechtliche Rahmenbedingungen
Bei Werkverträgen mit osteuropäischen Partnern gelten sowohl europäische als auch deutsche Gesetze – insbesondere das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Die Einhaltung aller Vorschriften erfordert Expertise.
Unsere Lösung
Wir kennen den rechtlichen Rahmen seit über 25 Jahren. Wir übernehmen die Prüfung aller Anforderungen und stellen rechtssichere Verträge bereit – inkl. A1-Bescheinigung und Sozialversicherungsklärung.
Sprachbarrieren
Bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Subunternehmen können Sprachbarrieren zu Missverständnissen führen. Es ist wichtig sicherzustellen, dass die eingesetzten Arbeitskräfte ausreichend Deutsch sprechen.
Unsere Lösung
Alle von uns vermittelten Subunternehmer und deren Schlüsselpersonal werden auf Deutschkenntnisse geprüft. Bei Bedarf organisieren wir Sprachvorbereitung vor dem Einsatz.
Qualitätssicherung & Termintreue
Der Auftraggeber hat weniger direkte Kontrolle über die Arbeitsweise eines Subunternehmers als über eigenes Personal. Das Risiko von Qualitätsmängeln oder Fristüberschreitungen besteht.
Unsere Lösung
Klare Leistungsbeschreibungen, verbindliche Meilensteine und Abnahmeregelungen im Werkvertrag schaffen Sicherheit. Wir beraten Sie bei der Vertragsgestaltung und begleiten den Einsatz laufend.
Scheinwerkvertragsrisiko
Wenn ein Werkvertrag die Merkmale einer Arbeitnehmerüberlassung aufweist (Weisungsrecht, Betriebsintegration), liegt ein Scheinwerkvertrag vor – mit gravierenden rechtlichen Konsequenzen.
Unsere Lösung
Wir gestalten alle Werkverträge so, dass eine klare Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung gewährleistet ist. Mehr dazu: Werkvertrag vs. Scheinwerkvertrag ›
Bei Werkverträgen mit Personal aus Osteuropa ist ein komplexes rechtliches Geflecht aus europäischen und deutschen Vorschriften zu beachten. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
Das AEntG regelt die Mindestarbeitsbedingungen für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer. Es schreibt Mindestlöhne, Urlaubsansprüche und Arbeitszeitregelungen vor – unabhängig davon, in welchem Land das Subunternehmen seinen Sitz hat. Branchenmindestlöhne (z. B. Bau, Elektrohandwerk) müssen zwingend eingehalten werden.
A1-Bescheinigung
Für alle entsandten Arbeitnehmer is eine A1-Bescheinigung erforderlich. Diese weist nach, dass die Sozialversicherungsbeiträge im Heimatland abgeführt werden und verhindert doppelte Sozialversicherungsbeiträge. Die Bescheinigung muss vor Einsatzbeginn vorliegen und während des Einsatzes mitgeführt werden.
Steuerliche Aspekte
Zwischen Deutschland und den meisten osteuropäischen EU-Ländern bestehen Doppelbesteuerungsabkommen. Je nach Dauer und Art des Einsatzes können dennoch Quellensteuerpflichten entstehen. Diese Thematik sollte mit einem Steuerberater oder einem erfahrenen Personalvermittler abgestimmt werden.
Qualifikationsnachweise
Der Auftragnehmer muss alle Qualifikationen und Fachkenntnisse nachweisen können, die für die Ausführung der Arbeit erforderlich sind – inklusive relevanter Berufsabschlüsse, Zertifizierungen und Sprachkenntnisse. Diese werden von uns im Vorfeld geprüft und dokumentiert.
Klare Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung
Ein Werkvertrag muss klar von einer Arbeitnehmerüberlassung abgegrenzt sein: Der Subunternehmer muss eigenverantwortlich und weisungsunabhängig handeln, eigenes Werkzeug einsetzen und für das Ergebnis haften. Liegt faktisch eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers vor, gilt der Vertrag als Scheinwerkvertrag – mit weitreichenden Folgen. Mehr: Rechtliche Aspekte des Werkvertrages ›
Scheinwerkvertrag – Wann liegt er vor?
- Der Auftraggeber erteilt dem Subunternehmer direkte Weisungen zur Arbeitsweise (wie, wann, wo).
- Die Arbeitnehmer des Subunternehmers sind in den Betriebsablauf des Auftraggebers integriert.
- Das Werkzeug und die Betriebsmittel werden vom Auftraggeber gestellt.
- Die Leistung ist nicht klar abgegrenzt – es gibt kein definierbares Werk als Ergebnis.
Konsequenzen: Rückwirkende Sozialversicherungsbeiträge, Bußgelder und strafrechtliche Risiken für den Auftraggeber. Wir sichern Sie durch rechtssichere Vertragsgestaltung ab.
Das bekommen Sie
- Über 25 Jahre Erfahrung in der Werkvertragsvermittlung mit osteuropäischen Partnern
- Langjährige Partnernetzwerke in Polen, Rumänien, Ungarn, Slowakei und weiteren Ländern
- Rechtssichere Vertragsgestaltung – mit klarer Abgrenzung zu Arbeitnehmerüberlassung und Scheinwerkverträgen
- Vollständige administrative Abwicklung (A1-Bescheinigung, Entsendemeldungen, Qualifikationsprüfung)
- Ansprechpartner während des gesamten Projektes – für Sie und das Subunternehmen
Unser Angebotsspektrum
- Werkvertrags-Lösungen für Industrie, Produktion, Logistik, Bau und IT
- Personalvermittlung aus Osteuropa – für feste Stellen
- Arbeitnehmerüberlassung aus Osteuropa – für flexible Personallösungen
- Kombination verschiedener Beschäftigungsmodelle je nach Projektanforderung
- Beratung zu rechtlichen Aspekten des Werkvertrages und optimaler Vertragsgestaltung
In diesem Bereich finden Sie die meistgestellten Fragen zum Werkvertrag Osteuropa und unsere Antworten dazu.
Ein Werkvertrag ist ein Vertragstyp, bei dem der Auftragnehmer verpflichtet ist, ein vorher vereinbartes, klar definiertes Werk bzw. Ergebnis zu erzielen – während sich der Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Die Vergütung erfolgt typischerweise nach Abschluss und Abnahme des Werkes. Werkverträge kommen in der Baubranche, der Industrie, dem Handwerk und vielen weiteren Bereichen zum Einsatz.
Nein. Werkvertrag und Dienstleistungsvertrag sind nicht dasselbe. Der zentrale Unterschied liegt im Vertragsgegenstand: Ein Werkvertrag schreibt ein konkretes Ergebnis (z. B. die Fertigstellung eines Bauwerks) vor, für das der Auftragnehmer haftet. Ein Dienstvertrag hingegen verpflichtet den Auftragnehmer zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit – ohne Garantie für ein bestimmtes Ergebnis. Mehr zum Unterschied ›
Ein Arbeitsvertrag begründet ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer unabhängig von einem konkreten Ergebnis monatlich entlohnt wird und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Ein Werkvertrag hingegen zielt auf ein bestimmtes, abgrenzbares Ergebnis (das „Werk") ab – die Vergütung erfolgt erst nach Abnahme. Der Auftragnehmer arbeitet eigenverantwortlich ohne Weisungsgebundenheit und haftet für das Ergebnis.
Werkverträge sind generell dann erlaubt, wenn ein klar definierbares Ergebnis oder Werk geschuldet wird. Voraussetzung ist, dass alle gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden: klare Leistungsbeschreibung, keine faktische Weisungsgebundenheit, keine Integration des Subunternehmers in den Betrieb des Auftraggebers und Einhaltung aller Entsendevorschriften (AEntG, A1-Bescheinigung). Ein Scheinwerkvertrag liegt vor, wenn die tatsächliche Ausführung einer Arbeitnehmerüberlassung entspricht.
Vorteile: Kostensicherheit durch vorab vereinbarten Preis, Zahlung erst nach Abnahme, Haftung des Auftragnehmers für Mängel (Nachbesserungsrecht), Entlastung der eigenen Belegschaft, Flexibilität bei Projektende. Nachteile: Geringere Kontrolle über den Arbeitsprozess, Risiko von Qualitätsmängeln oder Fristüberschreitungen, komplexe rechtliche Anforderungen bei internationalen Werkverträgen. Mehr zu Chancen & Risiken ›
Pauschal lässt sich das nicht sagen – die Wahl hängt vom Einsatzbereich und der Zielsetzung ab. Ein Werkvertrag eignet sich, wenn ein konkretes, abgrenzbares Ergebnis geschuldet wird (z. B. Montage einer Anlage, Entwicklung einer Software). Ein Dienstvertrag ist sinnvoller, wenn eine fortlaufende Tätigkeit ohne definiertes Endergebnis benötigt wird (z. B. Beratungsmandate, Supportleistungen). Bei Unklarheit beraten wir Sie gerne zur optimalen Vertragsgestaltung.
Nein. Ein Werkvertrag ist kein Arbeitsverhältnis. Der Auftragnehmer eines Werkvertrages ist kein Arbeitnehmer des Auftraggebers – er arbeitet selbstständig und eigenverantwortlich, ohne dem Weisungsrecht des Auftraggebers zu unterliegen. Es gibt keine regelmäßige Weisungsbefugnis hinsichtlich Arbeitszeit, -ort oder -weise. Genau diese klare Abgrenzung ist entscheidend, um einen Scheinwerkvertrag zu vermeiden.
Ein Scheinwerkvertrag liegt vor, wenn ein als Werkvertrag bezeichneter Vertrag die Merkmale einer Arbeitnehmerüberlassung aufweist: Weisungsrecht des Auftraggebers, Betriebsintegration der Subunternehmer-Mitarbeiter, Gestellung von Werkzeug durch den Auftraggeber oder fehlendes definierbares Werk. Konsequenzen: Rückwirkende Sozialversicherungsbeiträge, Bußgelder bis 500.000 € und mögliche Strafverfolgung. Mehr zum Scheinwerkvertrag ›
