Werkvertrag – Formen, Rechte, Beispiele
Ein Werkvertrag dient dazu, jemanden mit der Erstellung eines bestimmten Werkes, welches klar definiert ist, zu beauftragen. Dies ist der Ausgangspunkt und das Ende eines solchen Vertrages und sollte bei dessen Formulierung niemals vergessen werden. Schauen wir uns nun einmal an, wie ein Werkvertrag geschrieben werden kann.
Die Reinheit des Vertrages
Sehr oft, wenn Nicht-Juristen einen Vertrag abfassen, wird vergessen, welche Zielrichtung mit der Vereinbarung verfolgt wird. Das führt zu unscharfen Abgrenzungen mit ungenauen Regeln oder aber zu Inhalten, die einfach nichts mit dem eigentlichen Ziel des Vertrages zu tun haben.
Daher ist es wichtig, sich ständig klarzumachen, was ein Werkvertrag ist und wozu er dient. Nur so kann er in der Art und Weise geschrieben werden, dass die darin festgelegten Vereinbarungen dem § 631 des BGB entsprechen.
Was geschieht, wenn er nicht den gesetzlichen Vorgaben folgt? Hier sind mehrere Rechtsfolgen möglich, die sich danach richten, was genau vereinbart wurde. Sind die Formulierungen zu unscharf, dann können sie vor Gericht interpretiert werden und daraus ergibt sich das Risiko, dass der Vertrag anders gedeutet wird als gewünscht.
Alternativ kann der Vertrag in Gänze oder in Teilen unwirksam sein, so dass das Gericht dann mit dem Rest eine Interpretation vornehmen muss. Ebenfalls ist es möglich, dass sich der Vertrag ganz anders verhält, als gewünscht, und zum Beispiel eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, die dann noch schlimmere Rechtsfolgen mit sich bringt.
In anderen Worten, wer einen Werkvertrag aufsetzen möchte, muss wissen, worum es dabei geht und muss diesen dann auch entsprechend formulieren. Alles andere führt zu riskanten bis hin zu komplett unerwünschten Ergebnissen.
Das Ziel des Werkvertrages
Der Werkvertrag dient dazu, die Herstellung oder die Veränderung einer Sache bzw. das Herbeiführen eines Erfolges durch eine Arbeit oder Dienstleistung. Hier geht es nicht um eine Arbeitsleistung über einen bestimmten Zeitraum hinweg. Es geht nicht um ein Weisungsrecht gegenüber dem Auftragnehmer. Es geht nicht um die Bereitstellung von Ressourcen oder Zeit, die dann bei Bedarf abgerufen werden können.
Der Werkvertrag ist einzig und allein auf das Ziel ausgelegt. Der Weg zu dem Ziel steht dem Auftragnehmer größtenteils frei. Natürlich können Mitwirkungsrechte und -pflichten seitens des Auftraggebers vorliegen und vereinbart werden. Das ist zum Beispiel oftmals die Bereitstellung bestimmter Informationen, die für das Erstellen des Werkes benötigt werden. Davon abgesehen, ist der Auftragnehmer jedoch in seiner Planung und Arbeit unabhängig.
Für die Erstellung des Werkes wird ein Werklohn geschuldet. Auch dieser muss in dem Werkvertrag festgelegt werden. Die Fälligkeit des Werklohns ergibt sich mit erfolgreicher Abnahme des Werkes. Dementsprechend ist auch die Abnahme im Werkvertrag selbst entsprechend zu regeln.
Ein Werkvertrag am Beispiel einer Webseite
Nehmen wir als Beispiel ein Unternehmen, welches über eine Webseite verfügt. Dieses Unternehmen möchte nun die Webseite selbst erneuern und für potentielle Kunden ansprechender gestalten. Dafür bestellt es einen Freelancer, der das neue Konzept festlegen, die Änderungen designen und die neuen Bereiche der Seite mit Inhalten füllen soll.
Innerhalb des Werkvertrages wird nun das Ziel festgelegt, eine funktionierende, responsive Version der bestehenden Webseite herzustellen, die für potentielle Kunden ansprechender ist. Die Vergütung wird auf der Basis des Erfolges festgelegt.
Aus diesen Vorgaben ergibt sich nun die Beschreibung des Werkes:
- Responsive Webseite für ein Unternehmen
- Ansprechenderes Design im Vergleich zur alten Version
- Befüllung der Seite mit Inhalten
- Anziehen einer größeren Anzahl an Besucher, die hier mit 10% mehr pro Woche gegenüber der alten Seite festgelegt wird
Als Gegenleistung wird die Vergütung mit einer entsprechenden Summe festgelegt. Hier können auch weitere Summen hinzugefügt werden, aus denen sich in diesem Fall diese Aufstellung ergibt:
- Basis-Werklohn von … Euro
- Bonus in Höhe von 10% des Basis-Werklohns bei Fertigstellung innerhalb eines Monats
- Bonus in Höhe von 10% des Basis-Werklohns falls die neue durchschnittliche Besucherzahl innerhalb eines Monats die Zahlen der alten Webseite um mindestens 50% überschreitet
Weiterhin muss der Zeitrahmen festgehalten werden. Bei einem solchen Projekt kann er auch in Meilensteine, also in Teilerfolge, unterteilt werden:
- Meilenstein 1 – Vorlage des neuen Konzeptes
- Meilenstein 2 – Erstellen einer funktionierenden Vorlage zum Testen
- Meilenstein 3 – Befüllen der Vorlage mit entsprechenden Inhalten
- Endtermin für die Fertigstellung des gesamten Projektes
Ist das Werk, hier die Webseite, erstellt, erfolgt eine Abnahme. Diese muss auch entsprechend geregelt werden:
- Überprüfung der einzelnen Meilensteine innerhalb von 14 Tagen nach der jeweiligen Vorlage
- Vorläufige Überprüfung der kompletten Webseite innerhalb von 14 Tagen nach der Abgabe
- Komplette Überprüfung der fertiggestellten Webseite innerhalb von 2 Monaten nach Abgabe
Unterschiedliche Zeiträume für die Abnahme ermöglichen es, auf Besonderheiten einzugehen. So können sich zum Beispiel im Betrieb Probleme zeigen, die bei der ersten Abgabe übersehen wurden. Auch wurden in diesem Beispiel Boni vereinbart. Für die Voraussetzungen, zum Beispiel Besucherzahlen, die die der alten Webseite um mehr als 50% überschreiten, gilt, dass diese eventuell Zeit brauchen, um sich zu zeigen.
Für jeden Meilenstein und für die Gesamtabgabe müssen Kriterien so genau wie möglich festgelegt werden, die zeigen, dass das Werk erfolgreich erstellt wurde. Das heißt, es muss festgelegt sein, wann für jeden einzelnen Meilenstein das mit ihm verbundene Ziel erreicht ist. Je genauer, desto weniger Spielraum bliebt später für Interpretationen.
Am Ende muss auch festgelegt werden, wie mit Mängeln umgegangen wird. Dazu gehört, dass Fristen für die Nachbesserung gesetzt werden und das auch festgelegt wird, wie oft eine Nachbesserung verlangt werden kann. Auch muss hier geregelt werden, wie in dem Fall vorzugehen ist, in welchem eine Mängelbeseitigung erfolglos bleibt.
Wichtig ist bei jeder dieser Festlegungen auch, dass diese so formuliert werden, dass beide Parteien und ein objektiver Dritter sie so verstehen können, wie sie gemeint sind. Der objektive Dritte ist im schlimmsten Fall der Richter, der über den Vertrag entscheiden muss. Ein Vertrag kann ruhig länger werden, solange die Länge sich daraus ergibt, dass er mit klaren Leitlinien und Erklärungen versehen ist, die das Verständnis eines jeden einzelnen Punktes sicherstellen.
Die Abgrenzung zum Dienstvertrag
Ganz besonders wichtig ist, dass eine ausreichende Abgrenzung zum Dienstvertrag besteht. Das ist vor allem deswegen so wichtig, weil beide Arten von Verträgen gern verwechselt oder vermischt werden und zwischen ihnen doch ein sehr deutlicher Unterschied besteht.
Ganz einfach dargestellt, ist ein Dienstvertrag ein Vertrag, mit dem jemand in das Unternehmen kommt und dort für eine bestimmte Zeit eine Arbeit verrichtet. Dagegen ist ein Werkvertrag ein Vertrag, nach dem jemand ein Werk erstellt und dieses fristgerecht abliefert.
Das heißt im Klartext, dass im Dienstvertrag eine Arbeitsleistung unabhängig vom Erfolg der Leistungserbringung geschuldet wird. Dagegen wird im Werkvertrag ein Erfolg unabhängig von der Art, Dauer und Form der Erbringung der Leistung.
Für einen Werkvertrag besteht ein definiertes Ziel und nur dessen Erreichung führt dazu, dass der Werklohn fällig wird. Für den Dienstvertrag dagegen besteht eine definierte Leistung, die nach dem Erbringen ohne ein definiertes Ziel entlohnt wird.
Ein Werkvertrag wird zum Beispiel verwendet, um ein Buch durch einen Ghostwriter schreiben zu lassen. Ein Dienstvertrag wird verwendet, um einen Steuerberater für die Beratung zu entlohnen.
Eine andere Unterscheidung ist, dass sich ein Werkvertrag auf das „Was“ konzentriert. Was wird erstellt und dann abgeliefert. Demgegenüber konzentriert sich ein Dienstvertrag auf das „Wie“, d.h., wie die Leistung erbracht werden soll.
Die gesetzlichen Grundlagen des Werkvertrages
Im Zweifelsfall ist oft auch ein Blick in die Gesetze eine Hilfe. Hierbei sehen sich Laien oftmals mit einer großen Anzahl an Regelungen gegenüber, die nicht immer so einfach zu verstehen sind. Zur Vereinfachung gibt es hier die einschlägigen Regeln und ihre Anwendungsbereiche in einer einfachen Übersicht:
- Alle Regelungen für Werkverträge befinden sich im BGB in den §§ 631 bis 651.
- Die primären Pflichten des Werkvertrages ergeben sich aus § 631 Abs. 1 des BGB. Danach ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Werk wie versprochen herzustellen und der Auftraggeber ist verpflichtet, dieses zu vergüten. Ebenfalls enthalten ist die Pflicht zur Abnahme des Werkes durch den Besteller. Diese ist von Bedeutung, das sie die Fälligkeit der Vergütung begründet und den Übergang der Gefahr des Untergangs auf den Auftraggeber darstellt.
- Die Gewährleistung bei Mängeln ist in den §§ 633 bis 635 des BGB geregelt. Danach hat der Auftragnehmer das Werk frei von Mängeln bereitzustellen. Auch sind die Voraussetzungen geklärt, unter denen die Nacherfüllung verlangt werden kann, der Werklohn gemindert werden kann und wann ein Rücktritt vom Vertrag möglich ist. Auch ist der Schadensersatz hier geregelt.
- Für die Kündigung und die Vertragsanpassung lassen sich die Regeln in den §§ 643, 648 und 649 des BGB finden.
Die detaillierten Regelungen des BGB bestehen nicht ohne Grund. Sie dienen nicht der Einschränkung der Freiheiten beider Parteien. Stattdessen geht es hier darum, Sicherheit für beide zu geben. Das heißt, der Auftraggeber kann sich nun darauf verlassen, dass er bekommt, wofür er bezahlt. Umgedreht kann sich der Auftragnehmer darauf verlassen, dass er bezahlt wird, für was er erstellt.
Die Details in den Regelungen dienen dazu, Konflikte zwischen beiden Parteien zu vermeiden. Daher sind die Folgen von Mängeln und deren Beseitigung ebenso geregelt, wie die Möglichkeiten, den Vertrag bei Bedarf zu beenden, zum Beispiel durch Rücktritt oder Kündigung.
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Die Sonderformen für den Werkvertrag
Nicht immer ist der klassische Werkvertrag, in welchem es um einen Erfolg bzw. die Herstellung eines bestimmten Werkes geht, ausreichend. Daher haben sich für bestimmte Branchen eigene Sonderformen entwickelt. Diese enthalten oftmals detailliertere Regeln, die in der jeweiligen Branche gebraucht werden, oder sie bieten mehr Flexibilität, die in der jeweiligen Branche nötig ist.
Der Werklieferungsvertrag
Ein Werklieferungsvertrag als Werkvertrag verbindet die Erstellung eines Werkes mit der Lieferung des Werkes bzw. der benötigten Materialien. So ist zum Beispiel ein Werkvertrag, wenn Einbaumöbel angefertigt werden sollen. Wenn diese dann auch noch beim Besteller abgeliefert und sogar eingebaut werden sollen, dann liegt ein Werklieferungsvertrag vor.
Der Bauvertrag
Der Bauvertrag hat die Errichtung, Reparatur oder Veränderung eines Bauwerkes zum Ziel. Da Bauwerke von ihrer Natur aus anders beschaffen sind, als andere Sachen, gibt es hier eigene Regelungen zu den geschuldeten Leistungen, Standards, Materialien und Fristen. Diese ergeben sich aus den §§ 650 a bis 650h des BGB.
Der Architekten- und Ingenieurvertrag
Architekten- und Ingenieurverträge verbinden mehrere verschiedene Leistungen. Dabei geht es um Kreativität, aber auch um die Einhaltung von Standards. Es werden Pläne erstellt und die Erbringung der Bauleistung überwacht. Dementsprechend müssen hier eigene Regelungen all diese Teilbereiche abdecken.
Softwareerstellungsverträge
Gerade im Bereich der IT und Software wird gern mit Werkverträgen gearbeitet. Hier werden Softwareprodukte erstellt, geliefert, angepasst, implementiert, gewartet und Dokumentationen darüber erstellt. Sonderregelungen erlauben es hier, den besonderen Bedürfnissen mit eigenen Anforderungen Rechnung zu tragen. Auch werden die spezifischen Risiken und Leistungsziele abgedeckt.
Die Rechte aus einem Werkvertrag
Die Gesetze sehen im Werkvertrag bestimmte Rechte für den Auftraggeber und den Auftragnehmer vor. Diese Rechte müssen beachtet werden, wenn ein eigener Werkvertrag aufgesetzt wird. In diesem Werkvertrag können die Rechte ausformuliert, verschärft, eingeschränkt oder verdeutlicht werden. So ist es ratsam, für das Kündigungsrecht zu definieren, wann die dafür nötigen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Für die Abnahme sollte formuliert werden, welche Kriterien das Werk zu erfüllen hat, welcher Zeitraum für die Abnahme zur Verfügung steht und wie bei Mängeln agiert werden soll.
Die Rechte und Pflichten aus dem Gesetz sollen einen fairen Umgang beider Vertragsparteien miteinander festlegen und Konflikte vermeiden. Dieser Gedanke bzw. dieses Ziel der Regelungen sollte auch beachtet werden, wenn der eigene Werkvertrag erstellt wird. Hier geht es darum, für beide Seiten faire Bedingungen zu schaffen und auf eine gütliche Streitbeilegung abzustellen, sollte es zu Unstimmigkeiten kommen.
In anderen Worten, es geht nicht darum, den Vertragspartner zu übervorteilen oder zu überrumpeln. Beide Seiten haben ein Recht auf eine faire Behandlung und auf die Wahrung der eigenen Interessen. Das ist auch eine Voraussetzung für eine längere Zusammenarbeit, die über das erste Projekt hinausgeht.
Die Rechte des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat diese Rechte, die sich aus dem Gesetz ergeben:
- Der Auftraggeber hat das Recht, die Abnahme des Werkes zu verweigern. Dafür muss ein Mangel vorliegen und dieser ist gegeben, wenn das Werk nicht der vorher festgelegten Beschreibung entspricht, nicht die festgelegten Spezifikationen aufweist oder nicht über die festgelegte Qualität verfügt.
- Die Ansprüche bei Mängeln sehen vor, dass der Auftraggeber die Nacherfüllung verlangen kann. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer die Mängel des Werkes beseitigen muss. Dazu kommt das Recht, den Werklohn zu mindern, wenn die Erfüllung nicht wie vereinbart erbracht wird. Darüber hinaus kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten und, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, Schadensersatz verlangen.
- Der Besteller hat das Recht auf Selbstvornahme. In dringenden Fällen darf der Besteller die Mängel in eigener Regie beseitigen und die dafür gemachten Aufwendungen vom Werklohn abziehen.
- Der Auftraggeber verfügt über ein Kündigungsrecht. Das heißt, der Besteller kann jederzeit bis zur Fertigstellung des Werkes den Vertrag kündigen. Er schuldet dann den kompletten Werklohn minus der Kosten, die der Auftragnehmer aufgrund der Kündigung gespart hat.
Die Rechte des Auftragnehmers
Natürlich hat auch der Auftragnehmer eigene Rechte, die so aussehen:
- Der Anspruch auf Vergütung durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat das Recht, dass der Werklohn nach der Abnahme des mangelfreien Werkes gezahlt wird.
- Das Recht auf Abnahme: Der Auftragnehmer kann die Abnahme des fertiggestellten Werkes verlangen. Der Auftraggeber kann die Abnahme nur dann verweigern, wenn ein triftiger Grund dafür vorliegt.
- Das Recht auf vorzeitige Kündigung: Auch der Auftragnehmer kann den Werkvertrag vorzeitig kündigen, doch dafür müssen bestimmte Voraussetzungen verfüllt sein. Diese können zum Beispiel in einer wesentlichen Änderung der Umstände vorliegen. Alternativ kann es auch für den Auftragnehmer unzumutbar sein, weiterhin am Vertrag festzuhalten.
- Der Anspruch auf eine Zusatzvergütung: Wird die ursprünglich vereinbarte Leistung geändert, so dass der Auftragnehmer weitere Aufwendungen machen muss, dann kann er dafür eine Vergütung vom Besteller verlangen.
Die Ausformulierung der Rechte
Die Rechte sind gesetzlich vorgeschrieben. Damit wirken sie auch dann, wenn sie nicht weiter im Vertrag festgelegt sind. Es empfiehlt sich jedoch, für jedes einzelne Recht die Voraussetzungen für den konkreten Vertrag und die Rechtsfolgen so genau wie möglich festzulegen. So ist es zum Beispiel bei komplizierteren Projekten angeraten, eine Liste mit möglichen Mängeln direkt im Vertrag einzufügen, so dass es später nicht der Interpretation überlassen wird, wann ein Mangel ein Mangel ist. Auch sollten mit der Festlegung der Liste möglicher Mängel auch die damit verbundenen Handlungsmöglichkeiten, zum Beispiel die Minderung des Werklohns und die Höhe der Minderung, bestimmt werden.