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Arbeitnehmerüberlassung vs. Subunternehmen – Definitionen & Unterschiede

Wer auf dem Markt bestehen möchte, muss flexibel sein. Ist die Auftragslage niedrig, rechnen sich Lohnkosten für eine große Belegschaft nicht. Wenn dann die Auftragslage aber überraschend ansteigt, muss es eine Möglichkeit geben, die Belegschaft sofort auszuweiten. Diese Flexibilität in der Personalplanung besteht heutzutage dank der Leiharbeit. Es gibt aber auch eine Alternative: die Subunternehmer. Hier schauen wir uns an, was der Unterschied zwischen beiden ist – und wie sich die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung gegenüber der verdeckten Zeitarbeit abgrenzt.

Was ist Zeitarbeit?

In einer globalisierten Welt ist der Kostendruck von den Unternehmen immer deutlicher zu spüren. In dieser Welt ist es die Zeitarbeit, die einem Betrieb die Möglichkeit eröffnet, auf diesen Kostendruck gemäß der bestehenden Auftragslage zu antworten. Ganz einfach ausgedrückt: Eine kleine Stammbelegschaft hält den Laden am Laufen, während die Zeitarbeiter zur Verfügung stehen, sobald die Auftragsbücher sich füllen.

Die Arbeitnehmerüberlassung kann eine taktische oder eine strategische Lösung für das Unternehmen darstellen:

Taktischer Einsatz – kurzfristige Personalengpässe überbrücken

Als taktische Lösung ermöglicht sie es einem Unternehmen mit relativ stabiler Auftragslage, typische Personalschwankungen auszugleichen. Ein Arbeitnehmer hat zu einem ungünstigen Zeitpunkt seinen Familienurlaub geplant? Ein Zeitarbeiter springt ein. Die Sekretärin ist vorübergehend erkrankt, eine Leiharbeiterin übernimmt für sie bis zur Gesundung. Das erleichtert das Personalmanagement im täglichen Betrieb.

Strategischer Einsatz – Auftragsschwankungen abfangen

Dann sind da aber auch die Unternehmen, bei denen von vollen Auftragsbüchern zu weniger Kundschaft alles möglich ist. Hier ist die Stammbelegschaft tatsächlich kleiner als es für den Höchstbetrieb nötig ist, um die Kosten für die Löhne auf einem erträglichen Minimum zu halten. Sobald jedoch Arbeitskräfte gebraucht werden, weil die Aufträge nur so hereinströmen, sind es die Leiharbeiter, die einspringen. Ihre Gehälter lassen sich leicht über die neuen Aufträge hereinschaffen, sodass jeder gewinnt.

Dazu kommen besonders qualifizierte Facharbeiter, an denen immer ein Mangel besteht. Sobald diese für eine bestimmte Tätigkeit gebraucht werden, lassen sie sich über eine Leihfirma anfordern. Die damit oft verbundenen höheren Lohnkosten lassen sich leicht mit den Einsparungen rechtfertigen, die in dem Zeitraum erfolgen, in dem diese Fachkompetenz nicht gebraucht wird und dafür auch kein Lohn bezahlt werden muss.

Damit ist das Personalleasing die Lösung für eine ganze Reihe von Problemen. Die bestehende Personaldecke lässt sich gezielt ergänzen, wenn es der alltägliche Betrieb erfordert. Es lassen sich Spitzen in der Auftragslage bedienen und es stehen Fachkräfte – zum Beispiel als Zeitarbeit-Ingenieur – genau dann bereit, wenn diese benötigt werden. Die Personalplanung ist damit vereinfacht, effizienter und ebenso dynamisch möglich, wie es die Bedingungen am Markt verlangen.

Was bedeutet verdeckte Leiharbeit?

Eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn damit eine von drei Bedingungen erfüllt wird:

  • Fehlende Genehmigung: Das verleihende Unternehmen verfügt über keine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Das Verleihunternehmen sollte daher immer vorab geprüft werden – ob eine ordnungsgemäße Erlaubnis beantragt und erteilt wurde, lässt sich bei der BA erfragen.
  • Missbrauch des Werkvertrages: Ein Werkvertrag wird missbräuchlich für die Arbeitnehmerüberlassung genutzt, um den Sozialschutz zu umgehen, der dem Arbeitnehmer eigentlich zusteht.
  • Falsche Einstufung als Selbstständiger: Die Tätigkeit des Arbeitnehmers wird als selbstständige Tätigkeit angegeben – gewöhnlich, um Lohnabgaben und arbeitsrechtliche Formalien zu umgehen.

Konsequenzen verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Im schlimmsten Fall entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher – und Sozialversicherungsbeiträge werden rückwirkend nachgefordert. Sowohl das Verleiher- als auch das Entleiherunternehmen haften.

Was ist gewerbsmäßige Zeitarbeit?

Im Gegensatz dazu steht die gewerbsmäßige Zeitarbeit von einem Verleihunternehmen mit Erlaubnis. Im Rahmen dessen werden Leiharbeiter bei entweder ganz oder zumindest überwiegend wechselnden Entleihern als Arbeitskräfte angestellt. Das heißt, das Personal arbeitet vor allem bei Dritten – und diese wechseln regelmäßig.

Eine Arbeitnehmerüberlassung ist dagegen nicht gewerbsmäßig, wenn die Leiharbeiter vor allem im Unternehmen des Verleihers selbst ihre Arbeit verrichten. Die Arbeit im Unternehmen eines Dritten bildet hier die Ausnahme, nicht die Regel.

Die Dreiecksbeziehung in der Arbeitnehmerüberlassung

Es liegt in der Natur der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, dass hier eine Dreiecksbeziehung zwischen dem Leiharbeitnehmer, der Leiharbeitsfirma und dem Entleihunternehmen vorliegt. Diese bringt ihre eigenen Rechte und Pflichten mit sich.

Leiharbeitnehmer ↔ Leiharbeitsfirma: Arbeitsvertrag

Zwischen dem Leiharbeitnehmer und der Leiharbeitsfirma liegt ein regulärer Arbeitsvertrag vor. Der Leiharbeitnehmer ist dabei bei der Leiharbeitsfirma angestellt. In diesem Verhältnis besitzt er über die gleichen Rechte und die gleichen Pflichten wie jeder andere Arbeitnehmer in jedem anderen Arbeitsverhältnis. Die disziplinarische Weisungsbefugnis über den Leiharbeiter liegt bei der Leiharbeitsfirma – es ist dieses Unternehmen, das dafür verantwortlich ist, dass der Leiharbeiter die Arbeit zur rechten Zeit am rechten Ort erbringt.

Leiharbeitnehmer ↔ Entleiher: Fachliche Weisungsbefugnis

Zwischen dem Leiharbeiter und dem Entleiher besteht der Anspruch des Entleihunternehmens darauf, dass der Leiharbeiter die Arbeit fachlich richtig erbringt. Dafür besitzt das Entleihunternehmen die fachliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Leiharbeiter. Es geht also darum, dass die rechte Arbeit geleistet wird – wie und wann bestimmt dagegen die Leiharbeitsfirma.

Leiharbeitsfirma ↔ Entleiher: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Zwischen dem Entleiher und der Leiharbeitsfirma besteht ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, der die Zusammenarbeit zwischen beiden regelt. Dieser bestimmt die Arbeitszeit, die konkrete Tätigkeit und den Preis bzw. den Satz für die Stundenverrechnung. Darüber hinaus erhält die Leiharbeitsfirma einen Rechnungsbetrag für die Entleihung der Arbeitskräfte.

Verhältnis Vertragstyp Weisungsbefugnis Inhalt
Leiharbeiter ↔ Leiharbeitsfirma Arbeitsvertrag Disziplinarisch (Leiharbeitsfirma) Anstellung, gleiche Rechte und Pflichten wie reguläre Arbeitnehmer
Leiharbeiter ↔ Entleiher Kein direkter Vertrag Fachlich (Entleiher) Entleiher gibt fachliche Weisungen; haftet nicht für Arbeitserfolg
Leiharbeitsfirma ↔ Entleiher Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Arbeitszeit, Tätigkeit, Stundensatz, Rechnungsbetrag

Was sind die Voraussetzungen für Arbeitnehmerüberlassung?

Die Leiharbeit muss im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgen. Das heißt, es muss eine Tätigkeit vorliegen, bei der es darum geht, Waren oder Dienstleistungen auf einem spezifischen Markt zur Verfügung zu stellen. Als wirtschaftliche Arbeitnehmerüberlassung gelten auch gemeinnützige Überlassungen und konzerninterne Leiharbeit.

  • Vorübergehende Dauer: Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung muss von vorübergehender Dauer sein. Leiharbeiter können vom Entleiher für maximal 18 aufeinanderfolgende Monate überlassen werden. Diese Höchstdauer lässt sich per Tarifvertrag abweichend regeln – von dieser Möglichkeit wird häufig Gebrauch gemacht.
  • Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nach AÜG: Für die Zeitarbeit wird ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genutzt, der den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) folgen muss. Er muss die Bedingungen der Überlassung transparent regeln, sodass es keine Überraschungen für eine der Parteien gibt.
  • Gleichbehandlung (Equal Pay / Equal Treatment): Es ist auf eine Gleichbehandlung der Leiharbeiter im Vergleich zur Stammbelegschaft zu achten. Im Wesentlichen bedeutet das: Leiharbeiter erhalten das gleiche Arbeitsentgelt, die gleiche Arbeitszeit, den gleichen Urlaub und die gleichen Zuschläge. Dazu kommt der Zugang zu gemeinschaftlichen Einrichtungen – Verpflegungsleistungen und Beförderungsmittel eingeschlossen. Nicht darunter fallen Mitarbeiterrabatte und die betriebliche Altersversorgung. Auch hier gilt: Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten.

Wie erfolgt die Abgrenzung zu Subunternehmen?

Theoretisch kann ein Unternehmen über die Nutzung eines Subunternehmens ebenfalls eine gewisse Flexibilität in der Personalplanung erhalten. In der Praxis jedoch sieht das Ganze etwas anders aus:

Bei der Leiharbeit überlässt das Verleihunternehmen seine Arbeitskräfte dem Entleiher für einen bestimmten Zeitraum. Diese arbeiten dann im Entleihunternehmen, als ob sie zu dessen Belegschaft gehören – der Leiharbeiter setzt also seine Arbeitskraft für das dritte Unternehmen ein.

Ein Subunternehmen setzt dagegen in einem ähnlichen Fall seine eigenen Mitarbeiter an dem Auftragsort ein. Der Arbeiter arbeitet weiter für seinen Stammbetrieb, nur dass dieser Stammbetrieb einen Auftrag in dem dritten Unternehmen übernimmt. Die Weisungsbefugnis bleibt beim Subunternehmen, nicht beim Auftraggeber.

Was sind die Unterschiede zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Subunternehmen?

Wann liegt Arbeitnehmerüberlassung vor?

Liegt einer der folgenden Punkte vor, handelt es sich um Leiharbeit:

  • Der Leiharbeitnehmer unterliegt den Weisungen und der Fachaufsicht des Entleihbetriebes und ist in dessen Abläufe integriert wie jeder andere Arbeitnehmer der Belegschaft.
  • Alle hergestellten Produkte, Dienstleistungen oder Zwischenergebnisse des Arbeitnehmers lassen sich nicht von denen des Entleihunternehmens unterscheiden und sind diesem zuzuschreiben.
  • Die Arbeit wird mit dem Material und den Werkzeugen ausgeführt, die der Entleiher zur Verfügung stellt.
  • Der Verleiher selbst haftet nicht dafür, dass die Arbeitsleistung erfolgreich is.

Wann liegt ein Subunternehmen vor?

Liegt keiner der oben genannten Punkte vor, wurde ein Subunternehmen mit der Fertigstellung eines Projektes beauftragt. Ein Subunternehmen:

  • Entsendet seine Arbeitnehmer mit eigenem Werkzeug und eigener Organisation
  • Haftet selbst für das Resultat der Arbeit
  • Verfügt über Arbeitnehmer mit fachspezifischer Ausbildung und langjähriger Berufserfahrung
  • Kann ohne gesetzliche Einschränkung der Einsatzdauer beauftragt werden

Für eine Zeitarbeitsvermittlung gilt dagegen:

  • Sie stellt nur Arbeitskräfte zur Verfügung, übernimmt keine eigene Aufgabe
  • Sie haftet nicht für den Erfolg der Arbeit
  • Die Leiharbeitskräfte sind nicht zwingend fachlich ausgebildet oder erfahren
  • Die Einsatzdauer des Leihpersonals ist auf maximal 18 Monate begrenzt
Kriterium Arbeitnehmerüberlassung Subunternehmen
Weisungsbefugnis Fachlich beim Entleiher Beim Subunternehmen selbst
Haftung für Arbeitserfolg Nein (Verleiher haftet nicht) Ja (Subunternehmen haftet)
Werkzeug / Material Vom Entleiher gestellt Vom Subunternehmen gestellt
Integration ins Entleihunternehmen Vollständig – wie Stammbelegschaft Nein – eigene Betriebsorganisation
Einsatzdauer Max. 18 Monate (AÜG) Unbegrenzt
Qualifikation Nicht zwingend hoch In der Regel Fachkräfte mit Ausbildung
Mängelhaftung Nein Ja – Nachbesserungsanspruch möglich
Einsatz für Auftragsspitzen Ja – direkte Personalverstärkung Ja – Übernahme von Teilaufträgen

Welche Vorteile bieten Subunternehmen gegenüber der Leiharbeit?

Kommt es bei der Arbeit zu Mängeln, kann bei einem Subunternehmen deren Beseitigung verlangt werden. Hier ist es besonders angeraten, bereits im Vorhinein klarzustellen, was als fertiges Endprodukt genau erwartet wird. Dazu können Baupläne, Leistungsverzeichnisse und dergleichen verwendet werden.

Während Subunternehmen nicht direkt die Menge des verfügbaren Personals beeinflussen, sind sie doch in der Lage, bei der Bewältigung von Auftragsspitzen Unterstützung zu leisten. Dafür können sie mit ihrem Personal und besonders ihren Fachkräften Teile der Aufträge ausführen, so dass für die Gesamtbewältigung weniger eigenes Personal benötigt wird.

Projektbezogene Spezialisten, die sich über Subunternehmen ins Haus holen lassen, bieten einen großen Wettbewerbsvorteil. Darüber hinaus eröffnen diese Spezialisten die Möglichkeit, neue Fachbereiche anzubieten bzw. den Kernbereich des eigenen Geschäftes auszubauen.

Durch die zeitnahe Bereitstellung von Fachpersonal über Subunternehmen lassen sich langfristig Lohn- und Nebenkosten sparen. Diese Spezialisten bleiben in ihrem Fachbereich tätig, gewinnen ständig aus verschiedenen Unternehmen Erfahrung und stellen damit einen besonders wertvollen Personenkreis dar.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zu Arbeitnehmerüberlassung und Subunternehmen

Bei der Arbeitnehmerüberlassung überlässt das Verleihunternehmen seine Arbeitskräfte dem Entleiher – die Leiharbeiter sind dann vollständig in den Betrieb des Entleihers integriert, arbeiten mit dessen Werkzeug und unterliegen dessen fachlicher Weisung. Das Verleihunternehmen haftet nicht für den Arbeitserfolg. Ein Subunternehmen dagegen übernimmt einen eigenständigen Auftrag, führt ihn mit eigenem Personal und Material aus, behält die Weisungsbefugnis und haftet für das Ergebnis.

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn: (1) das Verleihunternehmen keine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit hat, (2) ein Werkvertrag missbräuchlich zur Umgehung von Sozialschutzpflichten genutzt wird, oder (3) die Tätigkeit des Arbeitnehmers fälschlicherweise als Selbstständigkeit eingestuft wird. Jede dieser Konstellationen ist rechtswidrig und kann zur rückwirkenden Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen führen.

Drei Parteien sind beteiligt: Die Leiharbeitsfirma schließt mit dem Leiharbeitnehmer einen Arbeitsvertrag und hat die disziplinarische Weisungsbefugnis. Das Entleihunternehmen schließt mit der Leiharbeitsfirma einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (Arbeitszeit, Tätigkeit, Stundensatz). Im Einsatz hat das Entleihunternehmen die fachliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Leiharbeiter – es gibt ihm also vor, was zu tun ist.

Leiharbeiter haben Anspruch auf Gleichbehandlung gegenüber der Stammbelegschaft: gleiche Vergütung, gleiche Arbeitszeiten, gleichen Urlaub, gleiche Zuschläge und Zugang zu gemeinschaftlichen Einrichtungen (Kantine, Betriebstransport). Nicht eingeschlossen sind Mitarbeiterrabatte und betriebliche Altersversorgung. Tarifverträge können in bestimmten Grenzen vom Equal-Pay-Grundsatz abweichen – Equal Pay greift dann spätestens nach 9 Monaten.

Gewerbsmäßig ist eine Arbeitnehmerüberlassung, wenn das Verleihunternehmen seine Arbeitskräfte überwiegend bei wechselnden Dritten einsetzt. Nicht gewerbsmäßig ist sie, wenn die Arbeitnehmer überwiegend im eigenen Betrieb des Verleihers tätig sind und die Überlassung an Dritte nur ausnahmsweise stattfindet. Nur gewerbsmäßige Verleiher benötigen die Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit.

Ja – Subunternehmen können Teile von Großaufträgen übernehmen, sodass der Hauptbetrieb weniger eigenes Personal benötigt. Sie bringen dabei häufig spezialisierte Fachkräfte mit, die das eigene Leistungsspektrum erweitern. Im Gegensatz zur Leiharbeit unterliegt die Einsatzdauer keiner gesetzlichen Höchstgrenze. Dafür haben sie keinen direkten Einfluss auf die Menge des im Hauptbetrieb verfügbaren Personals.

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