24Dez.

Anforderungen und Voraussetzungen für den Antrag der A1-Bescheinigung

Die A1-Bescheinigung ist innerhalb der EU, des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz ein wichtiges Dokument. Wenn Arbeiter in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Heimatland arbeiten, brauchen Sie eine A1-Bescheinigung.

Für die Ausstellung einer A1-Bescheinigung gelten strenge Voraussetzungen. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer müssen diese erfüllen. Mit der A1-Bescheinigung wird sichergestellt, dass der Arbeitnehmer in seinem Heimatland weiterhin Sozialabgaben leistet, auch wenn er vorübergehend in einem anderen Land arbeitet. Dies geschieht auf Grundlage der Verordnung (EG) Nummer 883/2004 zur Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten.

Was sind die Voraussetzungen für die Beantragung einer A1-Bescheinigung?

Es gibt verschiedene Voraussetzungen, die an die Beantragung der A1-Bescheinigung geknüpft sind.

  • Die erste Voraussetzung ist, dass ein Mitarbeiter lediglich eine vorübergehende Tätigkeit im Ausland ausübt. Die genaue Dauer ist nicht einheitlich geregelt und hängt von den jeweiligen Vorschriften der vorübergehenden Entsendung ab. Die maximale Dauer einer Entsendung darf allerdings lediglich 24 Monate betragen.
  • Die zweite Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer in seinem Heimatland bereits in das Sozialversicherungssystem eingebunden sein muss. Denn die A1-Bescheinigung regelt und weist nach, dass der Arbeitnehmer oder Selbstständige weiterhin in seinem Heimatland sozialversicherungspflichtig ist.
  • Handelt es sich um eine längerfristige Tätigkeit, kann die Übernahme der Sozialversicherungspflicht in das Gastland übergehen. Die A1-Bescheinigung kann nur in Fällen ausgestellt werden, in welchen dies nicht der Fall ist.

Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsendet, muss dieser Mitarbeiter weiterhin bei ihm beschäftigt sein. Teil der Entsendung ist also die Fortführung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Dies bedeutet auch, dass der Arbeitgeber weiterhin eine Weisungsbefugnis gegenüber des Arbeitnehmers besitzt.

Wie sieht die A1-Bescheinigung für Selbstständige aus?

Auch für Selbstständige gelten hier ähnliche Bedingungen. Ein Selbstständiger muss den Nachweis erbringen, dass seine wirtschaftliche Haupttätigkeit weiterhin in seinem Heimatland erfolgt. Diesen Nachweis kann er zum Beispiel durch Umsatzzahlen, die Anmietung von Geschäftsräumen oder Kundenkontakte belegen. Kann ein selbstständiger diese Nachweise nicht erbringen, wird die Ausstellung einer A1-Bescheinigung in der Regel verweigert.

Weiterhin kann die A1-Bescheinigung nur dann ausgestellt werden, wenn der entsandte Mitarbeiter nicht die Position eines anderen Arbeitnehmers übernimmt, der zuvor vom Unternehmen entsandt wurde. Mit dieser Bedingung soll ein Missbrauch der Vorteile einer A1-Bescheinigung verhindert werden.

Es muss das Kriterium erfüllt werden, dass die Tätigkeit im Gastland sich nicht zu einer dauerhaften Niederlassung entwickelt. Dies bedeutet für den Arbeitgeber, dass er keine Betriebsstätte im Ausland eröffnen kann, in der er den Mitarbeiter durchgehend weiterhin beschäftigt.

Selbstständige hingegen dürfen sich nur auf die Arbeiten beschränken, die sie momentan leisten. Sie dürfen sich also keine langfristigen Projekte oder andere Geschäftsbeziehungen im Gastland aufbauen. Es muss weiterhin der Nachweis erbracht werden, dass es sich um eine vorübergehende Tätigkeit handelt und nicht um eine dauerhaft wirtschaftliche Tätigkeit im Gastland.

Was sollten Arbeitgeber wissen?

Ein Arbeitgeber muss wissen, dass der Arbeitnehmer nicht von den arbeitsrechtlichen Vorschriften des Gastlandes befreit ist. Dies heißt, dass er dazu verpflichtet ist lokalen Arbeitsgesetze und Vorschriften einzuhalten. Das betrifft zum Beispiel Dinge wie die Arbeitszeit, den Arbeitsschutz oder Mindesttöne.

Man muss außerdem wissen, dass neben den Regelungen der EU und des EWR auch bilaterale Abkommen zwischen den einzelnen Ländern existieren. Diese regeln unter anderem die Sozialversicherungspflicht bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten. Auch kann es sein, dass es weitere Anforderungen oder Ausnahmen gibt. Diese müssen bei Beantragung der A1-Bescheinigung berücksichtigt werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss sich im Vorfeld genauestens über die Vorschriften informieren, die in den jeweiligen Ländern gelten. Ansonsten kann es dazu kommen, dass die A1-Bescheinigung nicht anerkannt wird und zusätzliche Verpflichtungen entstehen.

Welche Anforderungen an den Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt es?

Der Arbeitgeber muss die Entsendung seines Mitarbeiters ins Ausland rechtzeitig planen. Danach muss er die entsprechenden Anträge stellen. Bei der Antragstellung muss sowohl der Zweck, als auch die Dauer der Entsendung klar definiert sein. Hier muss sichergestellt werden, dass die Tätigkeit im Ausland nur vorübergehend ist.

Der Arbeitnehmer muss alle erforderlichen Informationen bereitstellen. Hat er einmal eine A1-Bescheinigung erhalten, muss er sie während seiner Tätigkeit im Ausland mit sich führen. Die Behörden einiger Länder nehmen die Mitführungspflicht dieser Bescheinigung sehr ernst. So muss zum Beispiel in Frankreich die A1-Bescheinigung immer mit sich geführt werden. In anderen, z.B. skandinavischen, Ländern wird dies eher locker gehandhabt.

Wie sieht der Antragsprozess für die A1-Bescheinigung im Detail aus?

In den meisten Mitgliedstaaten kann mittlerweile eine elektronische Antragstellung erfolgen. In Deutschland zum Beispiel ist der Arbeitnehmer über die deutschen Rentenversicherung oder die Krankenkasse versichert. Handelt es sich um Selbstständige, die vorübergehend im Ausland arbeiten, sollten Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung wenden.

  1. Antrag auf A1-Bescheinigung einreichen

    Dies erfolgt entweder durch den Arbeitgeber oder im Falle der Selbstständigkeit durch sie selbst. Im Antrag werden Angaben zur Person, zum Unternehmen, zur Art der Tätigkeit und zur Dauer der geplanten Entsendung aufgenommen. Der Arbeitgeber muss ebenfalls seinen Namen, die Adresse und die Betriebsnummer angeben. Handelt es sich um Selbstständige, die vorübergehend im Ausland arbeiten möchten, müssen sie entsprechende Angaben zur Registrierung ihres Gewerbes machen. Weiterhin ist Bestandteil der Antragstellung der genaue Einsatzort und eventuell auch die Adresse des Auftraggebers oder der Niederlassung im Gastland.

  2. Prüfung ob die Voraussetzungen erfüllt sind

    Die deutsche Rentenversicherung oder Krankenkasse prüft anschließend, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung der A1-Bescheinigung erfüllt sind. Natürlich wird hier insbesondere geprüft, ob es sich tatsächlich um eine vorübergehende Entsendung handelt und ob der Mitarbeiter bereits im Sozialversicherungssystem erfasst ist.

  3. Ausstellung der A1-Bescheinigung

    Sind alle Anforderungen erfüllt, wird die A1-Bescheinigung ausgestellt. Anschließend wird sie an den Antragsteller übermittelt. In Deutschland erfolgt dies elektronisch. Das spart viel Zeit, da die Bescheinigung schneller verfügbar ist. Ist die A1-Bescheinigung einmal ausgestellt und übermittelt, liegt es in der Verantwortung des Arbeitnehmers, dass er diese während seiner Tätigkeit im Ausland mit sich führt. Im Falle einer Überprüfung dient die Bescheinigung als rechtlicher Nachweis dafür, dass er seine Sozialversicherungsbeiträge weiterhin in seinem Heimatland entrichtet.

Welche Maßnahmen gibt es bei Verstößen?

In den letzten Jahren haben die Behörden die Kontrollen innerhalb der EU stark verschärft. Damit soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer und Selbstständige die Sozialversicherungsvorschriften einhalten. Sollte der Arbeitnehmer die A1-Bescheinigung bei einer Kontrolle nicht mit sich führen, drohen sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber empfindliche Strafen. Das kann im Zweifelsfall sogar zu einem Arbeitsverbot im jeweiligen Gastland führen.

Was die Sprache betrifft, in der die Bescheinigung ausgestellt wurde, sind die EU Länder in der Regel großzügig, es reicht normalerweise die Sprache des Heimatlandes aus. Man sollte allerdings vielleicht doch vorsichtshalber eine Übersetzung in die Amtssprache des Gastlandes vornehmen lassen, damit eventuelle Missverständnisse vermieden werden.

Es gibt Fälle, in denen sich die Umstände der Entsendung ändern. Dies kann zum Beispiel eine Änderung des Einsatzortes sein, oder auch die Verlängerung des Aufenthaltes. In diesem Fall ist eine Aktualisierung der Bescheinigung notwendig. Der Mitarbeiter darf nur weiterhin arbeiten, wenn er eine aktuelle Bescheinigung bei sich führt.

Sollte die Entsendung eines Mitarbeiters ins Ausland durch seinen Arbeitgeber einmal kurzfristig erfolgen, gibt es manchmal auch Notfalllösungen. Einige Länder bieten Notfallverfahren oder auch eine vorläufige Bescheinigung an. Hier sollte man allerdings beachten, dass diese in der Regel zeitlich begrenzt sind. Außerdem muss weiterhin eine nachträgliche Beantragung der regulären A1-Bescheinigung erfolgen. Grundsätzlich darf man einen Mitarbeiter nur ins Ausland entsenden, wenn er eine gültige A1-Bescheinigung mit sich führt. Eine nachträgliche Antragstellung der Bescheinigung ist nicht rechtskräftig und kann empfindliche Strafen nach sich führen.