28Nov

Einen Werkvertrag kündigen

Die Kündigung des Werkvertrages ist rechtlich sowohl für den Auftragnehmer, als auch für den Auftraggeber möglich. Dabei sieht das Gesetz verschiedene Voraussetzungen für beide Parteien vor, die erfüllt werden müssen, und entsprechende Rechtsfolgen für eine wirksame Kündigung vor. Auch diese sollten im Rahmen des Werkvertrages genauer auf den jeweiligen Vertragsgegenstand hin ausformuliert werden.

Die Kündigung durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber hat ein sogenanntes freies Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht aufgrund der Nichterfüllung des Vertrages oder einer schlechten Leistung. Im Detail sieht dies so aus:

Das freie Kündigungsrecht

Das freie Kündigungsrecht des Auftraggebers ergibt sich aus dem § 649 des BGB. Danach ist es dem Besteller jederzeit möglich, den Werkvertrag bis zur erfolgreichen Fertigstellung des Werkes zu kündigen. Mit der Kündigung erlischt der Anspruch des Auftraggebers auf die Fertigstellung des Werkes. Umgedreht bleibt jeder der Anspruch des Auftragnehmers auf die Vergütung bestehen.

Aufgrund der Kündigung ist der Auftragnehmer nicht mehr verpflichtet, das Werk zu erstellen. Damit kann er sich weitere Aufwendungen für die Materialien und die Arbeitszeit sparen. Diese ersparten Aufwendungen müssen von dem vereinbarten Werklohn abgezogen werden. Das ist auch dann der Fall, wenn der Auftragnehmer es böswillig unterlässt, für seine nun ihm zur Verfügung stehende Zeit einen neuen Auftraggeber zu finden.

Hier empfiehlt es sich, im Vorhinein festzulegen, wie die Vergütung für die Zeit angerechnet wird. Auch sollte die Vergütung für die aufgewendeten Materialien im Werkvertrag geregelt werden, so dass diese später im Falle einer Kündigung angerechnet werden kann.

Die Kündigung aufgrund von Nichterfüllung oder einer schlechten Leistung

Ist das Werk bei seiner Abnahme mit erheblichen Mängeln behaftet, kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen und eine Frist für die Beseitigung der Mängel setzen. Ist die Frist erfolglos abgelaufen, kann er vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Das ergibt sich aus den §§ 634 Nr. 3 und 636 des BGB.

Wichtig ist es, hier festzulegen, welche Frist für die Mängelbeseitigung bestehen soll. Auch ist es ratsam, mögliche Mängel im Vorhinein zu definieren. Besonders wichtig ist es, festzulegen, wann ein Mangel als erheblich einzustufen ist.

Die Kündigung durch den Auftragnehmer

Auch der Auftragnehmer kann einen Werkvertrag kündigen. Dafür steht ihm der Weg über die „Kündigung aus wichtigem Grund“ offen. Darüber hinaus kann auch eine Teilkündigung bewirkt werden.

Die Kündigung aus einem wichtigen Grund

Der Auftragnehmer hat das Recht, das Vertragsverhältnis zu beenden. Dafür muss es ein wichtiger Grund vorliegen. Dieser besteht darin, dass es ihm nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis bis zu der zuvor vereinbarten Beendigung fortzusetzen. Es gibt dafür zwei Standardfälle, die als Beispiele verwendet werden können.

Zum ersten ist es dem Auftragnehmer nicht zuzumuten, den am Werkvertrag festzuhalten, wenn die vereinbarte Vergütung nicht gezahlt wird. Das ergibt sich regelmäßig in dieser Form jedoch erst mit Abnahme des Werkes, da erst dann die Vergütung fällig wird. Es kann sich aber auch aus einer Erklärung des Auftraggebers ergeben, wenn dieser eindeutig und unmissverständlich seinen endgültigen Willen erklärt hat, den Werklohn nicht zu leisten.

Alternativ ist dies auch bei vereinbarten Teilleistungen der Fall. Wurde die Teilleistung mit Meilensteinen und Abschlagzahlungen verbunden und werden die Abschlagzahlungen nicht geleistet, ist es dem Auftragnehmer nicht zuzumuten, seine Arbeit fortzusetzen. Er kann sich also über die Kündigung aus einem wichtigen Grund von dem Vertragsverhältnis lösen.

Der zweite typische Fall liegt vor, wenn der Auftraggeber eine Mitwirkung erbringen muss. Diese besteht regelmäßig darin, dass er Informationen bereitstellen muss, die für das Werk und seine endgültige Form gebraucht werden. Erfolgt die Bereitstellung der Informationen oder eine sonst nötige Mitwirkung nicht, kann der Auftragnehmer eine entsprechende Frist setzen. Läuft die Frist erfolglos ab, ist ihm eine weitere Arbeit an dem Projekt nicht mehr zuzumuten und er kann den Werkvertrag kündigen.

Die Teilkündigung des Werkvertrages

Besteht ein Werk aus mehreren, klar abgrenzbaren Teilen, kann es in diesen Teilen gekündigt werden. Dabei ist es als Voraussetzung notwendig, dass die Ausführung dieses Teils des Werkes unmöglich geworden ist. Dann besteht für den Auftragnehmer noch immer ein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung hinsichtlich der anderen Teile des Werkes.

Der Ablauf der Kündigung

Für die Kündigung empfiehlt es sich unbedingt, diese schriftlich abzuwickeln. Damit besteht später Sicherheit, wenn es um die Beweislage geht. Auch sollten für die Kündigung klare Bedingungen schon im Vertrag festgelegt werden und diese Gründe sind dann auch im Fall der Kündigung so genau wie möglich anzugeben.

Die Kündigung sollte auch unbedingt mit einer Frist verbunden sein. Zum Beispiel wird eine Frist für die Beseitigung der Mängel gesetzt und das erfolglose Verstreichen der Frist mit der Kündigung verbunden.

Darüber hinaus ist es wichtig, zu verstehen, dass jede Kündigung eines Werkvertrages ein erheblicher Schritt ist. Damit ist fast immer ein Konflikt über die finanziellen und rechtlichen Folgen verbunden, so dass es regelmäßig zu einem Gerichtsprozess und den damit verbundenen Risiken und Aufwendungen kommt. Daher ist es wichtig, hier sehr genau vorzugehen und bei Bedarf auf eine rechtliche Beratung zurückzugreifen.