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Werkvertrag
Rechtliche Aspekte & Grundlagen

Rechtlich ist der Werkvertrag in den §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Er spielt eine wichtige Rolle beim Outsourcing, im Personalweisen und vor allem auch in der Baubranche. Dabei weist er seine eigenen Besonderheiten auf, die hier ein wenig genauer betrachtet werden.

Werkverträge für Unternehmen

 Der Werkvertrag entstammt dem Privatrecht. Darin können zwei Parteien im Zuge der Vertragsfreiheit das Erbringen einer gegenseitigen Leistung vereinbaren. Sie sichern sich gegenseitig mit Ansprüchen auf die Leistung, das Entgelt, die Gewährleistung und mehr ab.

Für Unternehmen bieten Werkverträge die Möglichkeit, einzelne Aufgaben oder sogar ganze Aufgabenbereiche aus dem eigenen Betrieb an ein anderes Unternehmen oder auf eine Einzelperson in selbstständiger Tätigkeit zu übertragen. Das bietet dem Auftraggeber, Kosten zu sparen, im Personaleinsatz flexibler zu sein und dementsprechend einfacher auf das Geschehen am Markt zu reagieren. Gerade im Bereich freier Mitarbeiter, das heißt der Beauftragung von Freelancern, hat der Werkvertrag deutlich an Bedeutung gewonnen.

In der Wirtschaft bieten Werkverträge Unternehmen vielfältige Anwendungsbereiche. Diese umfassen das Handwerk ebenso, wie den Bereich Immobilien, Marketing, Software und mehr. So werden Werkverträge genutzt, um Bürogebäude zu renovieren. Auch werden damit neue Softwarelösungen von einem beauftragten IT-Unternehmen entwickelt, welches dann diese Lösung im Betrieb des Auftraggebers implementiert.

Eine der Besonderheiten der Werkverträge in diesem Bereich ist die Flexibilität ihres Umfanges. Für die Softwarelösung kann ein großes Unternehmen oder ein einzelner Freelancer beauftragt werden. Je nach angestrebtem Ergebnis ergeben sich so Vorteile, die von mehr Erfahrung und Kompetenz bis zu deutlichen Kostenersparnissen reichen

Das Werk im Werkvertrag

Ein Werkvertrag zielt darauf ab, dass ein Auftragnehmer ein Werk für einen Auftraggeber erschafft. Der Auftraggeber legt fest, wie das Werk aussehen soll und wann es in welcher Form zur Abnahme bereitstehen soll. Der Auftragnehmer führt dann den Auftrag aus und erhält bei einem Erfolg den geschuldeten Werklohn. Soweit haben wir den Werkvertrag hier bereits besprochen.

Nun stellt sich aber bei genauer Betrachtung auch die Frage, was das Werk eigentlich ist, das hier erschaffen werden soll. Nach § 631 Abs. 2 BGB ist das Werk die Herstellung einer Sache. Es kann aber auch in der Veränderung einer Sache bestehen. Hierfür gibt es einige einfache Beispiele. Wird eine Webseite erstellt, dann handelt es sich um die Herstellung einer Sache. Wird dagegen ein Haus renoviert, dann liegt die Veränderung einer Sache vor.

Darüber hinaus sieht der § 631 Abs. 2 BGB auch einen Erfolg, der durch eine Arbeit oder eine Dienstleistung herbeigeführt wird, als ein Werk an. Wenn zum Beispiel ein Gutachten erstellt wird, wurde ein Erfolg durch eine Arbeit herbeigeführt. Auch das ist ein Werk.

In jedem dieser Fälle ist das Werk auch immer erfolgsbezogen. Es reicht nicht, wenn ein Unternehmer als Auftragnehmer versucht, ein Gebäude fertigzustellen, aber letztlich daran scheitert. Dann liegt kein Erfolg vor.

Geht es nur um das Erbringen einer Arbeitsleistung, dann handelt es sich um einen Dienstvertrag. Dieser schuldet kein Erfolg. Wird also das Bauen eines Hauses vereinbart und dieses zeitlich entlohnt, dann wird kein Erfolg geschuldet und es liegt ein Dienstvertrag vor. Wird dagegen ein fertiges Haus zu einem bestimmten Termin verlangt, unabhängig davon, wie lange wirklich am Bau gearbeitet wurde, dann handelt es sich um einen Werkvertrag.

Mängel und der Rücktritt vom Werkvertrag

Wurde das Werk innerhalb der Frist wie vom Vertrag bestimmt erstellt, dann schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Abnahme. Dies ergibt sich aus § 640 BGB. Die Abnahme ist jedoch ausgeschlossen, wenn dies die Beschaffenheit des Werkes verhindert.

Wann ist die Abnahme eines Werkes verhindert?

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Wann ist ein Mangel wesentlich bzw. erheblich?

Gerade mit größeren Werken kommen oftmals Sachmangel, die jeder für sich betrachtet, nicht erheblich sind. Wenn zum Beispiel der Putz an einem Haus nicht an wirklich jedem Stück der Fassade 100ig ist, ist das noch kein erheblicher Mangel.

Wenn sich jedoch die Mängel häufen, die für sich genommen nicht erheblich sind, kann sich in der Gesamtbetrachtung ein erheblicher Mangel ergeben. Mit diesem Wissen ausgestattet, wird es nun Zeit, die Erheblichkeit von Mängeln zu betrachten.

Wird ein Werk erstellt, dann muss sich dieses nach seiner Fertigstellung in der allgemeinen Betrachtung für eine typische Verwendung eignen. Darüber hinaus muss es der spezifischen Beschreibung, die im Vertrag enthalten ist, entsprechen. Das heißt zum Beispiel für ein Haus, dass die Beschreibung keinen Hinweis enthalten muss, dass sich das Haus zum Bewohnen eignet. Das ergibt sich aus der Betrachtung, dass ein Haus gebaut wird. Ist dann das Dach komplett undicht, ist von einem Mangel auszugehen. Je nach Undichtigkeit ist der Mangel unerheblich oder erheblich. In jedem Fall kann eine Nachbesserung verlangt werden. Im extremen Fall kann vom Vertrag zurückgetreten werden.

Wird für ein Büro eine Softwarelösung für eine eigene Datenbank in Auftrag gegeben und werden die Vorgaben für die Datenbank nicht erfüllt, kann ein erheblicher Mangel vorliegen. Ist die Vorgabe, dass die Daten sich mit bestimmten Suchanfragen finden lassen und die Suchanfragen bleiben erfolglos, liegt ein erheblicher Mangel vor. Müssen die Suchanfragen dagegen innerhalb von 5 Sekunden ein Ergebnis bringen, doch es dauert 8 Sekunden, ist der Mangel nicht erheblich.

Bei der Betrachtung der Mängel kann von mehreren Faustregeln ausgegangen werden. Wenn die Kosten für die Beseitigung der Mängel 10% des Werklohns überschreiten, sind sie erheblich. Ist der technische oder zeitliche Aufwand zu groß, ist die Ästhetik zu stark beeinträchtigt, dann liegt ein erheblicher Mangel vor. Im Einzelfall muss dies unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien abgewogen werden.

Die Folgen des Rücktritts und das Recht auf Minderung

Der Rücktritt muss gegenüber der anderen Vertragspartei erklärt werden. Der Auftragnehmer hat nun das Recht, die Rückgabe des Materials zu verlangen. Ist dies nicht möglich, kann ein Wertersatz gefordert werden.

Darüber hinaus kommt es oft zu Streitigkeiten vor Gericht, ob der Mangel erheblicher Natur ist oder nicht. Daher kann es angeraten sein, auf den Rücktritt zu verzichten und stattdessen das Recht auf Minderung auszuüben. Dies erlaubt dem Auftraggeber, den Werklohn gemäß den Mängeln und der Kosten für deren Beseitigung zu mindern. Es ist jedoch wichtig, zu verstehen, dass sich das Recht auf Rücktritt und das Recht auf Minderung gegenseitig ausschließen. Daher muss vor der Ausübung eines der beiden Rechte abgewogen werden, welcher Weg das beste Ergebnis bringt.

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Der Widerruf eines Werkvertrages

Regeln und Ausnahmen

Wird ein Werkvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen, ergeben sich weitere Besonderheiten. Dazu gehört auch das Widerrufsrecht. Dieses kommt immer dann ins Spiel, wenn der Werkvertrag über Fernkommunikationsmittel, darunter E-Mail, Telefon, Fax, Brief oder außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen wurde. In einem solchen Fall hat der Verbraucher das Recht, den Vertrag zu widerrufen. Dafür besteht eine gesetzliche Frist von 14 Tagen.

Die gesetzliche Frist von 14 Tagen für den Widerruf eines Werkvertrages besteht jedoch nur dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher noch vor Abschluss des Vertrages darüber belehren. Ohne diese Belehrung hat der Verbraucher das Recht, den Vertrag innerhalb von 12 Monaten zu widerrufen. Es empfiehlt sich daher für Unternehmer, die Belehrung über das Widerrufsrecht in die AGB aufzunehmen.

Abweichend davon ist der sogenannte Verbraucher Bauvertrag geregelt. Bei diesem kommt es nicht darauf an, mit welchen Kommunikationsmitteln er geschlossen wurde. Er kann jederzeit vom Verbraucher, ohne eine Frist, gekündigt werden.

Im Falle der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen kommt nun die Frage auf, was geschieht, falls der Unternehmer vor Ablauf der Frist mit den Arbeiten beginnt und der Verbraucher nach Beginn der Arbeit den Werkvertrag widerruft? Hierfür ist klar geregelt, dass nach erfolgter Belehrung über das Widerrufsrecht der Verbraucher den Werkvertrag widerrufen darf, auch wenn der Unternehmer bereits mit den Arbeiten begonnen hat.

Erbrachte Leistung

Hinsichtlich der Leistung, die bereits erbracht wurden, kann der Unternehmer eine Vergütung verlangen. Dafür muss er jedoch vor dem Ende der Widerrufsfrist und vor dem Beginn der Arbeiten eine Bestätigung vom Verbraucher erhalten haben, dass er vor dem Fristende mit den Arbeiten beginnen kann. Fehlt die Bestätigung, kann der Unternehmer keine Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen erhalten.

Das heißt für Unternehmer, dass es besser ist, sich von dem Verbraucher ein schriftliches Einverständnis geben zu lassen, dass die Arbeiten noch vor dem Ende der Frist für den Widerruf beginnen können. Damit kann er vor Gericht beweisen, dass er einen Anspruch auf eine Vergütung hat, sollte der Verbraucher den Vertrag widerrufen.

Es ist wichtig, zu verstehen, dass ohne das Einverständnis und ohne einen entsprechenden Beweis die erbrachten Leistungen nicht vergütet werden. Darüber hinaus muss bei einem Widerruf der Verbraucher so gestellt werden, als habe es den Vertrag nie gegeben. Das kann auch einen Rückbau der erbrachten Arbeiten bedeuten. Auch dieser geht dann zu Lasten des Unternehmers.

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Wichtige Regelungen zum Kostenvoranschlag

Vor dem Abschluss eines Werkvertrages wird gewöhnlich ein Kostenvoranschlag erstellt. Solange diesbezüglich keine besonderen Vereinbarungen vorliegen, wird das Erstellen des Kostenvoranschlages nicht vergütet. Erwartet dagegen der Unternehmer eine Vergütung, zum Beispiel weil mit dem Erstellen des Kostenvoranschlages ein erheblicher Aufwand verbunden ist, dann muss dies vor Vertragsabschluss mit dem Besteller ausdrücklich vereinbart werden.

Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass es nicht ausreicht, wenn eine Regelung in den AGBs aufgenommen wird, die eine Vergütung für Kostenvoranschläge vorsieht. Stattdessen muss in jedem Einzelfall der Besteller der Vereinbarung der Übernahme der Kosten zustimmen.

Wird vereinbart, dass der Besteller die Kosten für den Kostenvoranschlag übernimmt, ergibt sich ein neues Problem. Was geschieht, wenn die veranschlagten Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages überschritten werden?

Als erstes muss der Unternehmer den Besteller darüber unverzüglich informieren, falls eine erhebliche Überschreitung der vorher angesetzten Kosten zu erwarten ist. Dann hat der Besteller das Recht, den Vertrag zu kündigen. Macht er von diesem Recht nicht gebrauch, dann akzeptiert er die höheren Kosten und muss diese entsprechend der Vereinbarung zahlen.

Sollte der Unternehmer es schuldhaft unterlassen, die Überschreitung der zuvor angesetzten Kosten dem Besteller anzuzeigen, kann sich daraus eine Pflicht zum Schadensersatz ergeben. Daher muss hier immer der Besteller informiert werden, bevor die höheren Kosten dann auch tatsächlich auftreten.

Die Abnahme des erstellten Werkes

Ist das Werk endlich gemäß der Beschreibung im Werkvertrag erstellt, wird es Zeit, dieses durch den Besteller abnehmen zu lassen. Dies ist nach dem einschlägigen Werkvertragsrecht die Voraussetzung dafür, die Vergütung zu erhalten. Das heißt für den Auftragnehmer, keine Abnahme, keine Vergütung. Er ist also zuerst einmal vorleistungspflichtig. Es ist jedoch möglich, nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber, Zahlungen vor der Abnahme als sogenannte Abschlagzahlungen zu erhalten.

Vor der Abnahme trägt der Auftragnehmer das Risiko für eine Verschlechterung oder sogar eine Zerstörung des Werkes. Nach der Abnahme geht dieses Risiko auf den Auftraggeber über. Für den Auftraggeber ist zu beachten, dass er nach Abnahme des Werkes dieses als vertragsgemäß erstellt anerkennt. Das heißt, werden nach der Abnahme Mängel oder gar ein Mangelfolgeschaden aus dem Werkvertrag festgestellt, ist es die Pflicht des Auftraggebers, diese zu beweisen.

Hat der Auftragnehmer das Werk erstellt, hat er das Recht, den Auftraggeber zur Abnahme aufzufordern. Dafür kann er eine angemessene Frist setzen. Sollte der Auftraggeber das Werk innerhalb dieser Frist nicht abnehmen bzw. äußert er sich nicht zu dem Werk, dann wird die Abnahme fingiert. Das heißt, dann wird vom Recht angenommen, dass die Abnahme ordnungsgemäß erfolgt ist.

Wenn es zur Verweigerung der Abnahme kommt

Liegt ein wesentlicher Mangel vor, hat der Besteller das Recht, die Abnahme zu verweigern. Ein wesentlicher Mangel ist immer dann gegeben, wenn die Tauglichkeit des Werkes zum vorgesehenen Gebrauch durch den Besteller beeinträchtigt ist.

Unwesentliche Mängel erlaube nicht das Verweigern de Abnahme. Sie erlauben es jedoch dem Besteller, eine Nachbesserung zu verlangen. Ein Mangel ist unwesentlich, wenn das Werk überwiegend vertragsmäßig erstellt wurde und es dem Besteller zuzumuten ist, es abzunehmen. Liegen jedoch mehrere unwesentliche Mängel vor, können diese in ihre Gesamtheit einen wesentlichen Mangel begründen.

Wichtige Voraussetzungen

Werklohn & Abschlagzahlungen

Die Fälligkeit des Werklohns

Der Werklohn, also die Vergütung für das erstellte Werk, kann erst eingefordert werden, wenn er fällig ist. Dies ist regelmäßig mit der Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber der Fall. Davon abweichend sind Vertragsverhältnisse zu handhaben, bei denen ein Subunternehmer von einem Bauträger oder Generalunternehmer mit der Erstellung eines Werkes beauftragt wurde. Dann gilt der § 641 Abs. 2 BGB, der festlegt, dass der Werklohn gezahlt werden muss, wenn

  • der Bauträger bzw. der Generalunternehmer eine Vergütung von dem Auftraggeber erhalten hat
  • die Abnahme erfolgt ist
  • der Subunternehmer eine Frist zur Abnahme gesetzt hat und diese erfolglos ohne Auskunft abgelaufen ist

Davon abweichend ist der Fall geregelt, wenn der Bauträger bzw. der Generalunternehmer eine Sicherheitsleistung im Hinblick auf mögliche Mängel geleistet hat. In diesem Fall ist die Fälligkeit des Werklohns aus § 641 Abs. 2 BGB nur gegeben, wenn der Subunternehmer eine eigene Sicherheitsleistung erbracht hat.

Die Leistung von Abschlagzahlungen

Grundsätzlich ist der Auftragnehmer vorleistungspflichtig. Das heißt, er muss das Werk erstellen und er erhält sein Entgelt erst nach Abnahme des Werkes durch den Besteller. Es ist jedoch nicht unüblich, vor allem bei größeren und langwierigen Projekten, dass der Besteller Abschlagzahlungen leistet.

Wie hoch die Zahlungen ausfallen, richtet sich nach dem Wert der erbrachten und der geschuldeten Leistung. Dabei dient die vereinbarte Vergütung inklusive der Mehrwertsteuer als die Basis für die Berechnung.

  • Wurde für den Werklohn ein Pauschalpreis vereinbart, dann ist ein Anteil an der gesamten Vergütung zu zahlen. Dieser wird aus dem Wert der tatsächlich erbrachten Leistung gegenüber dem Gesamtwert berechnet.
  • Liegt ein wesentlicher Mangel vor, kann die Abschlagzahlung nicht verweigert werden. Das liegt daran, dass die Erstellung des Werkes noch nicht abgeschlossen ist und die Mängel im Rahmen der weiteren Bearbeitung abgestellt werden können. Der Besteller hat jedoch das Recht, das Doppelte der voraussichtlichen Kosten für die Beseitigung der Mängel einzubehalten. Das wird als Druckzuschlag bezeichnet.
  • Wird ein Bauwerk für einen Verbraucher errichtet oder umgebaut, gelten Sonderregeln für den Abschlag. Danach darf der Unternehmer als Auftragnehmer nur maximal 90% der gesamten Vergütung als Abschlag verlangen. Darüber hinaus muss der Unternehmer mit dem Erhalt der ersten Abschlagzahlung eine Sicherheitsleistung erbringen. Diese hat eine Höhe von mindestens 5% des gesamten Werklohns und dient dazu, die rechtzeitige Fertigstellung des Werkes wie im Vertrag vereinbart abzusichern.

Weitere Sonderregeln betreffen die AGBs des Unternehmers. Danach kann der Anspruch auf Abschlagzahlungen nicht durch den Besteller in den AGBs ausgeschlossen oder in der Höhe eingeschränkt werden. Ebenfalls können nicht höhere Abschlagzahlungen als die im Gesetz vorgesehenen verlangt werden.

 

Mängeln

Liegen Mängel im Werk vor, dann hat der Besteller eine Reihe von Rechten, die er je nach Lage und nach eigenem Interesse ausüben kann.

Ansprüche bei Mängeln

Ein Werk kann bei seiner Fertigstellung mit zwei Arten von Mängeln behaftet sein. Dabei kann es sich nach den §§ 633 Abs. 2 und 3 BGB sowohl um einen Sach- als auch um einen Rechtsmangel handeln.

Ein Sachmangel ist immer dann gegeben, wenn das Werk nicht die Beschaffenheit aufweist, die zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart wurde. Wie aber sieht es aus, wenn die Beschaffenheit nicht zuvor ausdrücklich im Vertrag festgelegt wurde? Dann liegt ein Sachmangel vor, wenn:

  • das Werk nicht für die Verwendung, die im Vertrag vorausgesetzt wurde, geeignet ist
  • es nicht für eine gewöhnliche Verwendung genutzt werden kann
  • es in seiner Beschaffenheit von anderen Werken der gleichen Art abweicht
  • die hergestellte Menge des Werkes zu gering ist
  • ein anderes Werk als das vorgesehene Werk erstellt wurde

Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn ein Dritter ein Recht gegenüber dem erstellten Werk geltend machen kann und dieses Recht nicht mit dem Werkvertrag auf den Besteller übergegangen ist. Typische Fälle für Rechtsmängel sind die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter. Das heißt, wenn zum Beispiel eine Software erstellt wurde, die ein geltendes Patent verletzt.

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Rechte bei Mängeln

Liegen Mängel im Werk vor, dann hat der Besteller eine Reihe von Rechten, die er je nach Lage und nach eigenem Interesse ausüben kann. Diese sehen so aus:

Das Recht auf Beseitigung der Mängel

Das erste Recht für den Besteller im Falle eines Mangels ist das Recht auf Nacherfüllung. Das heißt, er zeigt den Mangel an und der Auftragnehmer muss für Abhilfe sorgen. Wie die Abhilfe aussieht, ist im Wesentlichen dem Auftragnehmer überlassen. Er kann sich dafür entscheiden, den Mangel direkt zu beheben, oder er kann das Werk komplett neu erstellen.

Um die Nacherfüllung rechtswirksam zu verlangen, muss der Auftraggeber den Auftragnehmer ausdrücklich zur Beseitigung des vorliegenden Mangels auffordern. Das schließt mit ein, dass der Mangel genau beschrieben wird. Es ist jedoch nicht nötig, die Ursache anzugeben, warum ein Mangel vorliegt, oder den Mangel zu beweisen.

Im Hinblick auf das Nacherfüllungsverlangen sollten vom Auftraggeber drei Fristen gesetzt werden. Die erste Frist gilt für die Erklärung der Bereitschaft, den Mangel zu beseitigen. Die zweite Frist ist die Erklärung, dass die Arbeiten zur Beseitigung des Mangels begonnen haben. Die dritte Frist ist für den Abschluss der der Beseitigung des Mangels.

Um sich für einen eventuellen Gerichtsprozess abzusichern, empfiehlt es sich, die Aufforderung zur Mängelbeseitigung inklusive der gesetzten Fristen schriftlich vorzunehmen. Für die Kosten, die bei der Mängelbeseitigung entstehen, gilt, dass diese vom Auftragnehmer zu tragen sind. Das schließt alle Materialien, Arbeiten und Transporte mit ein.

Der Auftragnehmer kann im Einzelfall die Nacherfüllung verweigern. Dies ist immer dann möglich, wenn mit der Nacherfüllung unverhältnismäßig hohe Kosten verbunden sind. Das ergibt sich aus § 635 Abs. 3 BGB. In einem solchen Fall ist es dem Besteller gestattet, die Vergütung entsprechend zu mindern. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, kann sogar Schadensersatz verlangt werden.

Das Recht, Nacherfüllung zu verlangen, kann ausgeschlossen sein. Das ist immer dann der Fall, wenn ein mangelhaftes Werk durch den Besteller abgenommen wurde und er sich dabei den Mangel bzw. dessen Beseitigung nicht vorbehalten hat.

Das Recht auf Selbst- bzw. Ersatzvornahme

Wurde die Nacherfüllung durch den Auftraggeber verlangt und kommt der Auftragnehmer dem Verlangen nicht nach, erhält der Auftraggeber das Recht auf Selbst- bzw. Ersatzvornahme. Das heißt, er kann den Mangel entweder selbst beseitigen, das ist die Selbstvornahme im Werkvertrag, oder er kann einen anderen Auftragnehmer damit beauftragen, die Beseitigung vorzunehmen, das ist die Ersatzvornahme.

Die Selbst- und die Ersatzvornahme sind jedoch erst dann statthaft, wenn der Besteller dem Auftragnehmer eine Frist für die Behebung de Mängel gesetzt hat und der Auftragnehmer diese Frist hat verstreichen lassen. Es gibt hierfür aber auch Ausnahmen. So muss der Besteller keine Frist setzen, wenn:

  • der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert hat
  • sich die Mängelbeseitigung verzögert und der Besteller aufgrund der Verzögerung kein Interesse an der Leistung mehr hat
  • besondere Umstände eine sofortige Selbstvorlage verlangen
  • eine Nacherfüllung bereits versucht wurde und fehlgeschlagen ist

Lässt der Auftragnehmer eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung erfolglos verstreichen, kann der Besteller die Selbst- bzw. Ersatzvornahme einleiten. Dafür kann er von dem ursprünglichen Auftragnehmer einen Vorschuss verlangen. Auch hat er das Recht, die Aufwendungen für die Selbst- bzw. Ersatzvornahme dem ursprünglichen Auftragnehmer in Rechnung zu stellen.

Davon abweichend ist es nicht möglich, die Aufwendungen dem ursprünglichen Auftragnehmer in Rechnung zu stellen, wenn dieser die Nacherfüllung aufgrund der unverhältnismäßigen Kosten zu Recht verweigert hat.

Das Recht auf Rücktritt bzw. Minderung

Der Besteller kann sich gegen eine Nacherfüllung entscheiden. Dann hat er das Recht auf einen Rücktritt vom Vertrag bzw. auf eine Minderung der Vergütung. In beiden Fällen muss er jedoch dem Auftragnehmer zuerst eine Möglichkeit zur Nacherfüllung geben und dafür eine entsprechende Frist setzen.

Ist die Frist erfolglos verstrichen, kann er seinen Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Rücktritt setzt jedoch auch voraus, dass ein erheblicher Mangel vorliegt. Ebenfalls ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst den Mangel vollständig oder überwiegend verschuldet hat. Alternativ kann auf den Rücktritt verzichtet werden und eine Minderung der Vergütung erfolgen.

Das Recht auf Schadensersatz

Verlangt der Besteller eine Beseitigung der Mängel und ist die dafür gesetzte Frist erfolglos verstrichen, dann erhält der Auftraggeber den Anspruch auf Schadensersatz. Dafür muss jedoch der Auftragnehmer die Mängel in der erbrachten Leistung verschuldet haben. Für das Verschulden reicht es bereits, wenn einfache Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers vorliegt.

Der Schadensersatz richtet sich in seiner Höhe nach dem positiven Interesse. Das heißt, der Auftraggeber muss in eine Position gebracht werden, in der er das Werk komplett frei von Mängeln erhalten hat. Dabei sind zwei Arten von Schäden zu ersetzen. Zum einen sind dies die Schäden, die am Werk selbst bestehen und zum anderen Schäden, die an anderen Personen bzw. an anderen Sachen entstanden sind.

Möchte der Besteller keinen Schadensersatz und hat der Auftragnehmer den Mangel verschuldet, kann der Auftraggeber einen Ersatz für seine Aufwendungen zur Mängelbeseitigung verlangen.

Die Verjährung der Mängelansprüche

Liegen Ansprüche aus Mängeln vor, dann unterliegen diese Fristen für die Verjährung. Um diese Geltend zu machen, muss dies innerhalb der jeweilig zutreffenden Frist geschehen. Im Einzelnen liegen diese Fristen vor:

  • Allgemeine Mängelansprüche aus einem Werkvertrag: Zwei Jahre, wobei die Frist mit der Abnahme des Werkes beginnt
  • Für Bauprojekte, inklusive der Erstellung von Bauwerken, sowie Leistungen zur Planung und Überwachung: 5 Jahre ab Abnahme des Werkes
  • Unkörperliche Werke: 3 Jahre ab Abnahme des Werkes

Wurde das Vorliegen eines Mangels durch den Auftragnehmer arglistig verschwiegen, gilt eine Frist von 3 Jahren. Diese Frist beginnt jedoch erst mit dem Ende des Jahres, in welchem die Ansprüche aus dem Mangel entstanden sind und in welchem der Besteller vom Vorliegen des Mangels erfahren hat. Weis der Besteller nichts vom Mangel, aber er hätte davon in zumutbarer Weise erfahren, dann gilt dies als die Kenntniserlangung von dem Mangel.

Liegt eine Frist von 5 Jahren im Rahmen der Errichtung, Planung oder Überwachung eines Bauwerkes vor, dann tritt die Verjährung für das arglistige Verschweigen eines Mangels erst mit der 5-jährigen Verjährung ein.

Abweichend vom Gesetz kann eine Verjährung auch durch eine individuelle Vereinbarung begrenzt werden. Das gilt jedoch nicht, wenn das Vorliegen eines Mangels arglistig verschwiegen wurde. Ebenfalls gilt es nicht, wenn eine Garantie für die Beschaffenheit abgegeben wurde. Die Verjährung muss individuell und ausdrücklich vereinbart werden. Regelungen in den AGBs reichen dafür nicht aus.

Arglist liegt immer dann vor, wenn eine bewusste Täuschung bzw. ein Verstoß gegen Treu und Glauben gegeben ist. Das heißt im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, dass der Auftragnehmer von dem Mangel gewusst hat. Er hat jedoch das Vorliegen des Mangels gegenüber dem Auftraggeber verschwiegen, um damit eine erfolgreiche Abnahme des Werkes zu erreichen.

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Konflikte aus Werkverträgen

Die Lösung von Konflikten

Es ist normal, dass sich aus Verträgen und dementsprechend auch aus Werkverträgen Konflikte ergeben. Der Weg zum Gericht ist dabei oftmals mit einem Risiko und vor allem auch mit deutlichen Kosten und einem ebenso deutlichen Zeitaufwand behaftet. Daher bieten sich oftmals ADRs (Alternative Dispute Resolutions) an. Diese können in einem viel kürzeren Zeitrahmen ein akzeptables Ergebnis mit geringeren Kosten erbringen. Daher wird im Wirtschaftsverkehr häufig auf diese zurückgegriffen. Im Einzelnen sehen sie so aus:

  • Die Nutzung einer Wirtschaftsmediation, um eine gütige Regelung zu verhandeln
  • Der Gang zu einem Schiedsgericht, um ein bindendes Urteil zu erhalten
  • Die Erstellung eines Schiedsgutachtens, um die Basis einer verhandelten Lösung zu bilden

Oftmals enthalten Werkverträge bei größeren Projekten auch schon bei Vertragsschluss eine Klausel zur Nutzung von Mediation oder eines Schiedsgerichtes. Damit wird die Rechtssicherheit von Anfang an erhöht.

Baurecht - Vorschriften und Regelungen

Spezialregelungen für Bauverträge

Bauverträge, Verbraucherbauverträge, Architektenverträge, Ingenieurverträge und Bauträgerverträge

Die Vorschriften für Bauverträge

Die Regelungen für Bauverträge ergeben sich aus den §§ 650a – 650h BGB. Sie regeln Aspekte, die sich auf die Besonderheit von Bauvorhaben beziehen. Dazu gehören die Herstellung und Wiederherstellung von Bauwerken. Auch umfassen sie die Beseitigung von Bauwerken bzw. deren Umbau. Auch eingeschlossen sind die Außenanlagen und die Teile, die zu den Bauwerken gehören.

Auch wird die Instandhaltung von Bauwerken hier erfasst. Doch dafür muss erst eine Voraussetzung erfüllt sein. So muss das erstellte Werk entweder der Konstruktion eines Bauwerkes dienen oder aber für dessen Bestand bzw. für den Gebrauch, wie er geplant wurde, nötig sein.

Die besonderen Regelungen betreffen dann:

  • Ein eigenes Anordnungsrecht seitens des Bestellers
  • Die Abnahme mit einer gemeinsamen Feststellung des Zustandes
  • Eine Schlussrechnung, die geprüft werden kann
  • Die besondere Schriftform im Falle einer Kündigung
  • Die Bauhandwerkersicherung

Das eigene Anordnungsrecht seitens des Bestellers

Für einen Bauwerkvertrag erhält der Besteller ein besonderes Anordnungsrecht, welches von dem § 650b BGB geregelt wird. Damit kann der Auftraggeber zusätzliche Leistungen anordnen, die nicht um ursprünglichen Werkvertrag festgelegt wurden. Diese zusätzlichen Leistungen kann sich der Auftragnehmer vergüten lassen.

Mit seinem Anordnungsrecht kann der Besteller des Bauwerkes das folgende verlangen:

  • eine Änderung des in der Beschreibung festgelegten Erfolges des Bauwerkes. Das ist immer dann von Bedeutung, wenn bei der ursprünglichen Planung bestimmte Aspekte unberücksichtigt blieben, die sich dann in der Ausführung zeigen.
  • eine Änderung des Planes oder Werkes, welche für den Erfolg des Werkes notwendig ist. Dies ergibt sich immer dann, wenn die Beschreibung der Leistung nicht vollständig war oder sich die Rechtslage geändert hat.

Das Anordnungsrecht gilt nicht unbeschränkt. Der Auftragnehmer muss den Änderungen nur nachkommen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Hier kann es oft vorkommen, dass verhandelt werden muss, um eine Einigung zu erreichen. Das schließt nicht nur die Änderung der Arbeiten, sondern auch der damit einhergehenden Vergütung mit ein.

Hat der Auftraggeber Änderungswünsche, zeigt er diese dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer kann dann das ursprüngliche Angebot überarbeiten und dafür einen veränderten Aufwand mit entsprechenden Kosten für Zeit, das damit verbundene Risiko, für die Geschäftsführung und den erstrebten Gewinn in Rechnung stellen. Alternativ kann er aber auch mit der ursprünglichen Kalkulation weiterrechnen, was sich aus $ 650c Abs. 2 BGB ergibt.

Sollte eine Einigung zwischen beiden Parteien hinsichtlich der nachträglich eingeforderten zusätzlichen Leistung keine Einigung kommen, haben diese mehrere Möglichkeiten, darauf zu reagieren. Der erste Weg führt zum Gericht, welches in einem Eilverfahren eine einstweilige Verfügung erlassen kann, um den Streit vorläufig beizulegen. Alternativ kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen, wenn es zu keiner Einigung innerhalb von 30 Tagen ab der Anordnung der Änderung kommt. Dann muss der Auftragnehmer dem Begehren Folge leisten, soweit dies zumutbar ist.

Die Abnahme mit einer gemeinsamen Feststellung des Zustandes

Verweigert der Auftraggeber die Abnahme des Werkes, sieht das Gesetz im Bauvertrag eine gemeinsame Zustandsfeststellung vor. Diese kann von dem Bauunternehmen verlangt werden. Im Rahmen dieser Zustandsfeststellung wird eine Dokumentation über den Zustand erstellt, die dann in einem möglichen Prozess vor Gericht zur Sachaufklärung genutzt wird.

Fordert der Bauunternehmer den Besteller zu einer gemeinsamen Zustandsfeststellung, muss dieser der Aufforderung Folge leisten. Geschieht das nicht, kann der Bauunternehmer einseitig die Zustandsfeststellung durchführen.

Die prüffähige Schlussrechnung

Während im allgemeinen Werkvertragsrechnung der Werklohn mit der erfolgreichen Abnahme fällig ist, gibt es auch hier eine Abweichung im Bauvertrag. Die Fälligkeit beginnt hier erst, wenn der Bauunternehmer eine Schlussrechnung übergeben hat, die sich prüfen lässt. Das heißt, die Einzelposten müssen darin aufgeführt und für den Auftraggeber nachvollziehbar sein.

Die Schriftform für die Kündigung

Wird für den Bauvertrag eine Kündigung erklärt, so muss dies schriftlich erfolgen. Damit wird der erhöhten Wichtigkeit und vor allem dem höheren Aufwand bei der Erstellung eines Bauwerkes Rechnung getragen.

Die Bauhandwerkersicherung

Nach dem § 650f BGB kann der Bauunternehmer eine Bauhandwerkersicherung verlangen. Das heißt in diesem Fall, dass der Besteller eine Sicherheit für die zu erbringende Arbeit leisten muss.

Die Sicherheitsleistung ist ein eigenständiger Anspruch für den Auftragnehmer als Unternehmen kann als solcher eingeklagt werden. Die Höhe der Sicherheit darf den Anspruch aus dem Werklohn nicht überschreiten.

Für die Bauhandwerkersicherung besteht der Anspruch auch dann noch, wenn bereits die Abnahme des Werkes erfolgt ist. Auch wenn Mängelrechte durch den Besteller geltend gemacht werden, kann der Unternehmer Sicherheit von diesem verlangen.

Die Höhe der Sicherheit kann der Höhe der noch nicht gezahlten Vergütung entsprechen. Dazu kommen Zusatzaufträge, die noch nicht bezahlt wurden. Auch sind sich daraus ergebende Nebenforderungen miteingeschlossen, die bis zu 10% des Vergütungsanspruches entsprechen können.

Für die Übergabe der Sicherheit muss eine angemessene Frist gesetzt werden. Leistet der Besteller die Sicherheit nicht innerhalb dieser Frist, dann ist es dem Bauunternehmer gestattet, seinerseits die Leistung zu verweigern. Er darf auch den Vertrag kündigen.

Im Falle einer Kündigung hat der Bauunternehmer Anspruch auf die Vergütung in der Höhe, in der sie vereinbart wurde. Davon wird jedoch all das abgezogen, was er sich an Aufwendungen erspart hat, weil er den Vertrag gekündigt hat. Dazu gehört auch, was er durch eine anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft verdient hat. Selbst wenn er es böswillig unterlässt, seine Arbeitskraft anderweitig einzusetzen, muss er sich den geschätzten Verdienst darauf anrechnen lassen. Dazu kommt eine gesetzliche Vermutung, dass von der nicht erbrachten Werkleistung dem Unternehmer 5% zustehen.

Nach § 650e BGB ist es möglich, eine Sicherungshypothek als Absicherung für den Bauunternehmer zu bestellen. Die Hypothek ist auf die Höhe der Forderung beschränkt und kann auch so im Grundbuch eingetragen werden.

Verbraucherbauvertrag

Vorschriften & Regelungen

Die Regelungen für Verbraucherbauverträge lassen sich in den §§ 650i bis 650n des BGB finden. Als Voraussetzung für ihre Gültigkeit muss der Besteller des Bauwerkes bzw. der Außenanlage ein Verbraucher sein. Das Bauwerk muss darüber hinaus aus dem Neubau eines Gebäudes oder einem erheblichen Umbau bestehen. Auch muss das Bauwerk aus einer Hand hergestellt werden. Das heißt, dass ein Generalunternehmer beauftragt wird oder ein Unternehmer als Generalübernehmer auftritt.

Ein Verbraucher wiederum ist jede natürliche Person, die das Werk zu privaten Zwecken bestellt. Das heißt, dass das Bauwerk nicht zum Zwecke einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit erschaffen wird. Für den Verbraucherbauvertrag gelten diese Vorschriften:

  • Der Abschluss des Vertrages erfolgt in Textform, zum Beispiel als PDF, Fax oder E-Mail.
  • Der Verbraucher muss eine Baubeschreibung in Textform erhalten.
  • Es muss ein Termin für die Fertigstellung festgelegt sein.
  • Noch vor dem Abschluss des Vertrages muss der Verbraucher über sein Widerrufsrecht von 14 Tagen belehrt werden.
  • Abschlagzahlungen dürfen 90% der gesamten Vergütung nicht überschreiten.
  • Verlangt der Unternehmer Abschlagzahlung, dann muss mit der ersten Zahlung eine Sicherheit geleistet werden. Diese dient der Sicherstellung, dass das Werk ohne wesentliche Mängel fertiggestellt wird. Die Sicherheitszahlung muss 5% der vereinbarten Vergütung betragen. Wurde keine Gesamtvergütung festgelegt, weil zum Beispiel ein Stundenlohn gezahlt wurde, dann wird sie geschätzt. Für den Unternehmer besteht die Möglichkeit, die 5% Sicherheitsleistung von der Abschlagszahlung als Einbehalt zu erbringen oder aber eine Bürgschaft zu bestellen.
  • Der Verbraucher muss die relevanten Planungs- und Bauunterlagen erhalten, um Nachweise bei Behörden und Banken führen zu können, dass das Bauvorhaben einschlägigen Gesetzen und Vorschriften entspricht.

Schließt der Verbraucher als Besteller dagegen Verträge mit mehreren Unternehmen über einzelne Gewerke des gesamten Projektes ab, dann gelten die Bestimmungen aus dem allgemeinen Werkvertragsrecht.

Besondere Vorschriften für Architektenverträge, Ingenieurverträge und Bauträgerverträge

Sogenannte Architekten- und Ingenieurverträge sind in den §§ 650p bis 650t des BGB geregelt. Die Vorschriften für Bauträgerverträge lassen sich in den § 650u bis 650v des BGB finden.

Ein Architekten- oder Ingenieurvertrag umfasst die Leistung, ein Bauwerk zu planen und die die Planung auszuführen. Dafür werden zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer bestimmte Planungs- und Überwachungsziele festgelegt. Das lässt erkennen, dass das Ziel hier mehrere verschiedene Pflichten umfasst, die den Planungserfolg ebenso miteinschließen, wie die Überwachung und eigentliche Fertigstellung des Bauwerkes.

Für einen Bauträgervertrag wiederum gilt, dass dieser eine Verpflichtung enthält, ein Grundstück zu verkaufen und dieses nach der Vereinbarung auch zu bebauen. Das Bauwerk kann auch den Umbau eines bereits bestehenden Gebäudes bedeuten. Das heißt, hier liegt ein kombinierter Vertrag mit mehreren Pflichten vor.

Fazit
Rechtliche Aspekte der Werkverträge

  • Ein Werkvertrag zielt darauf ab, ein bestimmtes Werk herzustellen. Geschuldet wird also ein Erfolg, nicht die bloße Arbeit an einem Projekt. Das Werk selbst kann körperlich sein, wie die Errichtung eines Bauwerkes, oder unkörperlich, wie das Erstellen einer Webseite.
  • Ist das Werk erstellt, muss es vom Besteller abgenommen werden. Dieser kann die Abnahme verweigern, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt. Liegen mehrere, an sich unerhebliche, Mängel, vor, können diese in der Gesamtheit ebenfalls einen erheblichen Mangel darstellen und damit die Weigerung einer Abnahme begründen.
  • Hat der Besteller die Abnahme des Werkes verweigert, kann er vom Vertrag zurücktreten. Er kann auch Nacherfüllung verlangen oder den vereinbarten Werklohn mindern.
  • Wird ein Werkvertrag mit Fernkommunikationsmitteln mit einem Verbraucher geschlossen, muss dieser zu seinem Widerrufsrecht von 14 Tagen belehrt werden. Werden die Arbeiten gemäß des Vertrages vor Ablauf dieser 14 Tage begonnen, sollte eine schriftliche Zustimmung des Bestellers dafür eingeholt werden.
  • Für den Kostenvoranschlag gilt, dass dieser grundsätzlich unentgeltlich ist. Davon kann jedoch in individuellen Vereinbarungen abgewichen werden. Übersteigen die Kosten für den Voranschlag die vereinbarte Höhe, kann der Besteller vom Werk zurücktreten oder aber die höheren Kosten tragen.
  • Der Werklohn ist nach erfolgreicher Abnahme fällig. Ist die Abnahme erfolgreich, aber es liegen och Mängel vor, kann der Besteller eine Summe in der doppelten Höhe für die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung einbehalten.

Werkvertrag – Rechtliche Aspekte